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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §1;Rechtssatz
Ist staatsvertraglich nichts anderes vorgesehen, so kann aus Bescheiden über Beschädigtenversorgung, die von Behörden früherer Heimatstaaten der Beschädigten erlassen worden waren, keine rechtliche Bindung der österreichischen Behörden nach dem KOVG abgeleitet werden, doch dienen die betreffenden Unterlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Beweismittel. Im übrigen Ausführungen zur Beweiswürdigung, bei dem Vorliegen von Beweismitteln für die Gegenbehauptungen der Beschädigten gegen Sachverständigengutachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001724.X01Im RIS seit
02.08.2001