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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §415;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Koprivnikar und die Hofräte Dr. Mathis, Dr. Härtel, Dr. Dolp und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters DDr. Hofmann, über die Beschwerde der WP in P gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. März 1963, Zl. 5-226 Pe 28/18-1962, betreffend die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den den Dienstnehmer FP betreffenden Ausspruch richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen den die Dienstnehmerin JM betreffenden Ausspruch richtet, zurückzuweisen.
Begründung
Mit dem Bescheide vom 13. April 1960 hatte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß § 410 Z. 2 und 7 in Verbindung mit den §§ 4, 5 Abs. 2, 33, 34, 44, 49 und 54 ASVG und den §§ 1 und 62 Abs. 2 AlVG 1958 entschieden, daßMit dem Bescheide vom 13. April 1960 hatte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß Paragraph 410, Ziffer 2 und 7 in Verbindung mit den Paragraphen 4, 5, Absatz 2, 33, 34, 44, 49 und 54 ASVG und den Paragraphen eins und 62 Absatz 2, AlVG 1958 entschieden, daß
1. JM, die Tochter der Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 1956 bis zum 30. Juni 1957 ausgeübten Beschäftigung der Unfall- und Pensionsversicherung der Arbeiter,
2. HP, die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der in der Gastwirtschaft der Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 1956 bis zum 31. Dezember 1958 gegen Entgelt geleisteten Tätigkeit der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung der Arbeiter unterlegen seien.
3. die Beiträge für KW vom 9. Juni 1959 bis zum 10. August 1959 und vom 14. August 1959 bis zum 27. Dezember 1959 sowie für FP vom 1. Jänner 1955 bis zum 28. Dezember 1958 nicht von den der Kasse gemeldeten, sondern von den diesen Dienstnehmern kollektivvertraglich gebührenden bzw. tatsächlich gewährten Entgeltbezügen zu bemessen gewesen seien, und
4. der im letzten Lehrjahr stehende FG vom 1. Februar 1959 bis zum 27. Dezember 1959 auch der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei, und daß deshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die mit einer Nachtragsberechnung vom 2. März 1960 in der Höhe von S 21.783,50 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung der Arbeiter zu entrichten.
Schon vorher hatte derselbe Versicherungsträger mit einem Bescheide vom 11. März 1960 der Beschwerdeführerin wegen der Unterlassung der Anmeldung der HP und der JM und wegen der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes für KW und FP gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag von S 2000,-- vorgeschrieben.Schon vorher hatte derselbe Versicherungsträger mit einem Bescheide vom 11. März 1960 der Beschwerdeführerin wegen der Unterlassung der Anmeldung der HP und der JM und wegen der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes für KW und FP gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG einen Beitragszuschlag von S 2000,-- vorgeschrieben.
Gegen die beiden Bescheide des Versicherungsträgers hatte die Beschwerdeführerin Einsprüche eingebracht. In dem Einspruche gegen den Bescheid vom 13. April 1960 hatte die Beschwerdeführerin neben der Einwendung der Verjährung des Rechtes auf Feststellung zur Zahlung der Beiträge und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der von ihr an die im Bescheide genannten Personen gemachten Zuwendungen nach der Vorschrift des § 49 ASVG auch vorgebracht, daß sie die Tätigkeit der Familienmitglieder als eine selbständige ansehe.Gegen die beiden Bescheide des Versicherungsträgers hatte die Beschwerdeführerin Einsprüche eingebracht. In dem Einspruche gegen den Bescheid vom 13. April 1960 hatte die Beschwerdeführerin neben der Einwendung der Verjährung des Rechtes auf Feststellung zur Zahlung der Beiträge und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der von ihr an die im Bescheide genannten Personen gemachten Zuwendungen nach der Vorschrift des Paragraph 49, ASVG auch vorgebracht, daß sie die Tätigkeit der Familienmitglieder als eine selbständige ansehe.
Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem angefochtenen Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark der Bescheid des Versicherungsträgers vom 13. April 1960 abgeändert und ausgesprochen, daß
HP im Zeitraum vom 1. Jänner 1956 bis zum 31. Dezember 1958 der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung der Arbeiter nicht unterlegen sei, ferner daß
JM im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 ASVG vom 1. Jänner 1956 bis zum 30. April 1956 der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung der Arbeiter unterlegen und demgemäß WP verpflichtet sei, die Sozialversicherungsbeiträge für diese Versicherung zu zahlen. Als Beitragsgrundlage sei für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis zum Mai 1956 der kollektivvertraglich zustehende Lohn auf der Basis einer 56-Stundenwoche und für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis zum 30. Juni 1957 auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27 Stunden heranzuziehen, soferne nicht das tatsächlich gewährte Entgelt die zu errechnende Summe übersteige. Diesfalls habe als Berechnungsgrundlage das tatsächlich ausgezahlte Entgelt zu dienen. Die Entscheidung des Versicherungsträgers betreffs der gesetzlich zustehenden Sonderzahlung, das sei Weihnachts- und Urlaubsgeld, werde nach Maßgabe der nunmehr neu zu errechnenden Beitragsgrundlage bestätigt. Ebenso werde der als Umsatzprovision (Leistungsprämie) einmal jährlich ausgezahlte Betrag als Entgelt und nicht als Sonderzahlung beitragsmäßig zu werten sein; im StreitfalleJM im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vom 1. Jänner 1956 bis zum 30. April 1956 der Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung der Arbeiter unterlegen und demgemäß WP verpflichtet sei, die Sozialversicherungsbeiträge für diese Versicherung zu zahlen. Als Beitragsgrundlage sei für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis zum Mai 1956 der kollektivvertraglich zustehende Lohn auf der Basis einer 56-Stundenwoche und für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis zum 30. Juni 1957 auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27 Stunden heranzuziehen, soferne nicht das tatsächlich gewährte Entgelt die zu errechnende Summe übersteige. Diesfalls habe als Berechnungsgrundlage das tatsächlich ausgezahlte Entgelt zu dienen. Die Entscheidung des Versicherungsträgers betreffs der gesetzlich zustehenden Sonderzahlung, das sei Weihnachts- und Urlaubsgeld, werde nach Maßgabe der nunmehr neu zu errechnenden Beitragsgrundlage bestätigt. Ebenso werde der als Umsatzprovision (Leistungsprämie) einmal jährlich ausgezahlte Betrag als Entgelt und nicht als Sonderzahlung beitragsmäßig zu werten sein; im Streitfalle
KW wurde ausgesprochen, daß dieser in dem Zeitraume vom 9. Juni 1959 bis zum 10. August 1959 auf der Basis einer 28- stündigen Arbeitszeit pro Woche und in dem Zeitraum vom 14. August bis zum 27. Dezember 1959 bei einer Wochenarbeitszeit von 44 Stunden mit jenem einem Hilfsarbeiter im Bäckereibetriebe zustehenden kollektivvertraglichen Lohn zu versichern sei. Demgemäß wurde die Einspruchswerberin verpflichtet, jene Beiträge bzw. Differenzbeiträge zur Sozialversicherung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu entrichten, die sich zwischen dem gemeldeten und dem zustehenden bzw. tatsächlich ausbezahlten Entgelt ergäben. Bezüglich
FP wurde die Entscheidung des Versicherungsträgers bestätigt und ausgesprochen, daß die diesem gewährten Umsatzprovisionen (Leistungsprämien) als laufendes Entgelt zu werten seien und demgemäß WP verpflichtet sei, die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Differenzbeiträge zur Sozialversicherung zwischen dem einbekannten und dem tatsächlich geleisteten Lohn der Kasse zu entrichten. Die Entscheidung des Versicherungsträgers über die versicherungsrechtliche Behandlung des FG wurde bestätigt.
Unter einem wurde der Bescheid des Versicherungsträgers, die Verhängung eines Beitragszuschlages betreffend, abgeändert und ausgesprochen, daß WP verpflichtet sei, im Sinne des § 113 ASVG einen Beitragszuschlag von S 1.000,-- der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu entrichten.Unter einem wurde der Bescheid des Versicherungsträgers, die Verhängung eines Beitragszuschlages betreffend, abgeändert und ausgesprochen, daß WP verpflichtet sei, im Sinne des Paragraph 113, ASVG einen Beitragszuschlag von S 1.000,-- der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie habe die Entscheidung über die Einsprüche gegen die beiden Bescheide des Versicherungsträgers zusammengezogen, da der Inhalt dieser Bescheide in einem ursächlichen Zusammenhang stehe und Umstände nicht vorlägen, die einer derartigen Vorgangsweise entgegenstünden. Die Einspruchswerberin habe zur Frage der Verjährung im wesentlichen ausgeführt, daß es Sache der Betriebsprüfer gewesen wäre, anläßlich der Prüfungen in den Jahren 1957 und 1960 auf Grund der Einschau in die Betriebsbücher von den der Beitragspflicht unterliegenden Entgeltleistungen Kenntnis zu nehmen, allenfalls Beanstandungen zu äußern und die Beitragsforderungen vorzuschreiben. Die Einspruchswerberin habe demnach die Meinung vertreten, sie sei durch die Betriebsprüfungen der in den §§ 33 ff ASVG normierten Meldeverpflichtungen enthoben worden. Diese Auffassung sei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1962, Zl. 1237/61, abzulehnen gewesen. Nach einer Wiedergabe des Wortlautes der Vorschrift des § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG fuhr die belangte Behörde fort, der Verwaltungsgerichtshof habe zu dieser Vorschrift unter Hinweis auf § 2 ABGB und Artikel 49 Abs. 1 B-VG dargelegt, daß sich niemand auf die Unkenntnis eines gehörig kundgemachten Gesetzes berufen könne und daß die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden könne, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei, und daß selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herzustellen vermögen, wenn es Sache der Partei gewesen sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, wobei ihr die Möglichkeit offen gestanden sei, im Falle des Zweifels bei der Behörde anzufragen. Daß die Einspruchswerberin diesbezüglich Schritte unternommen hätte, sei von ihr nicht behauptet worden. Demnach sei in den in dem Bescheide des Versicherungsträgers in Rede stehenden Zeiträumen die 10-jährige Verjährungsfrist anzuwenden gewesen, da die Bestimmungen der §§ 33 ff ASVG zwingende Vorschriften seien, denen der Dienstgeber Rechnung zu tragen habe und diese Verpflichtung nicht von allfälligen Hinweisen der Prüfer der Kasse abhängig sein könne. Von der Kasse seien die an JM, FP und HP geleisteten Umsatzprovisionen zum Entgelt dazugeschlagen bzw. als beitragspflichtiges Entgelt gewertet und entsprechende Beträge zur Nachzahlung vorgeschrieben worden. Da nach den folgenden Ausführungen HP nicht als Dienstnehmerin (§ 4 Abs. 2 ASVG) anzusehen gewesen sei und demgemäß habe versicherungsfrei gestellt werden müssen, bezögen sich die folgenden Ausführungen nur auf JM und FP. Die Einspruchswerberin habe nicht behauptet, den beiden Genannten jährlich einmalige Zuwendungen gewährt zu haben, die den Charakter einer Gewinn- bzw. Leistungsprämie getragen hätten. Die Grundlage für diese Prämien sei der Jahresumsatz gewesen. Die Einspruchswerberin habe beantragt, unter Umständen diese Zuwendungen als Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG anzusehen bzw. der Beitragspflicht zu unterwerfen. Gemäß § 49 ASVG sei als Entgelt jene Entlohnung zu verstehen, auf die ein Dienstnehmer Anspruch habe oder das er darüber hinaus erhalte. Im gegenständlichen Falle sei nicht zu untersuchen gewesen, ob ein Anspruch auf die Umsatzprozente (Leistungsprämie) bestanden habe, da sie tatsächlich gezahlt worden seien und zwar jährlich nach der Errechnung des Jahresabschlusses. Bemerkenswert, wenn auch eine natürliche folge der Art der Berechnungsgrundlage sei, daß diese Leistungen an die Dienstnehmer eine verschiedene Höhe in den einzelnen Jahren aufgewiesen haben. Da in sozialversicherungsrechtlichen Fragen die von den Parteien gewählte äußere Bezeichnung eines Beschäftigungsverhältnisses und des daraus entspringenden Lohnes unmaßgeblich sei, habe mit dem Vorbringen der Einspruchswerberin, diese Zuwendungen seien als Gewinnprämien aufzufassen und demgemäß nicht zum Entgelt hinzuzuschreiben, nichts gewonnen werden können. Entscheidend sei auch nicht der Umstand, daß diese Umsatzprozente einmal jährlich gewährt worden seien; denn maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein laufendes Entgelt oder um eine Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG handle, seien die Entstehungsursachen der Leistung. Naturgemäß entstünden aber Umsatzprozente bei jedem getätigten Verkauf einer Ware, das heiße, die Basis der jährlichen Leistung entstehe täglich, nicht erst im Rechnungs- bzw. Auszahlungszeitpunkt. Die Vorgangsweise der Einspruchswerberin, einmal jährlich eine Summe dem Dienstnehmer zu bezahlen, begründe für sich allein nicht den Charakter einer Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG. Durch die Bezeichnungsart der Leistung allein erhalte sie nicht die Merkmale einer Sonderzahlung und müsse daher anteilsmäßig dem monatlich gewährten Entgelt zugeschlagen werden und unterliege demgemäß der laufenden Beitragspflicht. Was die Versicherungspflicht der JM und die daraus resultierende Beitragspflicht anlange, sei zu bemerken, daß, wie die Einspruchswerberin als zutreffend anerkenne und JM glaubwürdig angegeben habe, diese vom Jänner 1956 bis zum Mai dieses Jahres regelmäßig täglich gearbeitet habe, sodaß eine monatliche Stundenanzahl von mindestens 224 zusammengekommen sei. Die Genannte habe weiters angegeben, im Mai 1956 zu ihrem Gatten bzw. zu dessen Betrieb im Schloß X gezogen zu sein und ab diesem Zeitpunkt pro Woche nur mehr drei Tage im Betriebe der Einspruchswerberin, allerdings auch regelmäßig, gearbeitet zu haben. Da auch diesen Angaben mangels eines Widerspruches Glaube beizumessen gewesen sei, sei für JM Versicherungspflicht in der Teilversicherung der Unfall- und Pensionsversicherung der Arbeiter vorgelegen, wobei die Arbeitszeiten hätten berücksichtig werden müssen. In weiteren Ausführungen befaßte sich die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung hinsichtlich des Dienstnehmers KW und fuhr dann fort, auch im Falle des FP sei die beitragsmäßige Behandlung der dem Genannten von der Einspruchswerberin einmal jährlich geleisteten Umsatzprovision strittig. Zur Begründung der getroffenen Entscheidung sei auf das über die Umsatzprovision gesagte zu verweisen. Nach einer weiteren Begründung der Entscheidung hinsichtlich der HP und des Dienstnehmers FG wandte sich die belangte Behörde der Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid vom 11. März 1960 zu und führte aus, auf Grund der gegebenen und nunmehr teilweise bestätigten Meldeverstöße der Einspruchswerberin habe der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag verhängt. Nach einer Wiedergabe des Inhaltes der Vorschrift des § 113 Abs. 1 ASVG leitete die belangte Behörde aus der Formulierung dieser Vorschrift ab, daß die Verhängung eines Beitragszuschlages eine Ermessensentscheidung sei und daß daher der Versicherungsträger bzw. die Einspruchsbehörde nach Würdigung aller Umstände einen Beitragszuschlag verhängen oder im Einspruchsverfahren eine solche Verfügung der Kasse abändern oder beheben könne. Zu letzterer Maßnahme habe das Verfahren, die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht betreffend, eine Handhabe nicht geliefert; es seien verschiedene Meldeverstöße festgestellt worden. Da aber die nunmehrige Entscheidung eine nicht unbedeutende Verringerung der nachzuzahlenden Beiträge mit sich bringen werde, habe sich die Einspruchsbehörde in der Lage gesehen, unter Berücksichtigung dieses Umstandes von ihrem Rechte Gebrauch zu machen und den ursprünglich verhängten Beitragszuschlag auf die Hälfte herabzusetzen.Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie habe die Entscheidung über die Einsprüche gegen die beiden Bescheide des Versicherungsträgers zusammengezogen, da der Inhalt dieser Bescheide in einem ursächlichen Zusammenhang stehe und Umstände nicht vorlägen, die einer derartigen Vorgangsweise entgegenstünden. Die Einspruchswerberin habe zur Frage der Verjährung im wesentlichen ausgeführt, daß es Sache der Betriebsprüfer gewesen wäre, anläßlich der Prüfungen in den Jahren 1957 und 1960 auf Grund der Einschau in die Betriebsbücher von den der Beitragspflicht unterliegenden Entgeltleistungen Kenntnis zu nehmen, allenfalls Beanstandungen zu äußern und die Beitragsforderungen vorzuschreiben. Die Einspruchswerberin habe demnach die Meinung vertreten, sie sei durch die Betriebsprüfungen der in den Paragraphen 33, ff ASVG normierten Meldeverpflichtungen enthoben worden. Diese Auffassung sei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1962, Zl. 1237/61, abzulehnen gewesen. Nach einer Wiedergabe des Wortlautes der Vorschrift des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG fuhr die belangte Behörde fort, der Verwaltungsgerichtshof habe zu dieser Vorschrift unter Hinweis auf Paragraph 2, ABGB und Artikel 49 Absatz eins, B-VG dargelegt, daß sich niemand auf die Unkenntnis eines gehörig kundgemachten Gesetzes berufen könne und daß die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden könne, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei, und daß selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herzustellen vermögen, wenn es Sache der Partei gewesen sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, wobei ihr die Möglichkeit offen gestanden sei, im Falle des Zweifels bei der Behörde anzufragen. Daß die Einspruchswerberin diesbezüglich Schritte unternommen hätte, sei von ihr nicht behauptet worden. Demnach sei in den in dem Bescheide des Versicherungsträgers in Rede stehenden Zeiträumen die 10-jährige Verjährungsfrist anzuwenden gewesen, da die Bestimmungen der Paragraphen 33, ff ASVG zwingende Vorschriften seien, denen der Dienstgeber Rechnung zu tragen habe und diese Verpflichtung nicht von allfälligen Hinweisen der Prüfer der Kasse abhängig sein könne. Von der Kasse seien die an JM, FP und HP geleisteten Umsatzprovisionen zum Entgelt dazugeschlagen bzw. als beitragspflichtiges Entgelt gewertet und entsprechende Beträge zur Nachzahlung vorgeschrieben worden. Da nach den folgenden Ausführungen HP nicht als Dienstnehmerin (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) anzusehen gewesen sei und demgemäß habe versicherungsfrei gestellt werden müssen, bezögen sich die folgenden Ausführungen nur auf JM und FP. Die Einspruchswerberin habe nicht behauptet, den beiden Genannten jährlich einmalige Zuwendungen gewährt zu haben, die den Charakter einer Gewinn- bzw. Leistungsprämie getragen hätten. Die Grundlage für diese Prämien sei der Jahresumsatz gewesen. Die Einspruchswerberin habe beantragt, unter Umständen diese Zuwendungen als Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG anzusehen bzw. der Beitragspflicht zu unterwerfen. Gemäß Paragraph 49, ASVG sei als Entgelt jene Entlohnung zu verstehen, auf die ein Dienstnehmer Anspruch habe oder das er darüber hinaus erhalte. Im gegenständlichen Falle sei nicht zu untersuchen gewesen, ob ein Anspruch auf die Umsatzprozente (Leistungsprämie) bestanden habe, da sie tatsächlich gezahlt worden seien und zwar jährlich nach der Errechnung des Jahresabschlusses. Bemerkenswert, wenn auch eine natürliche folge der Art der Berechnungsgrundlage sei, daß diese Leistungen an die Dienstnehmer eine verschiedene Höhe in den einzelnen Jahren aufgewiesen haben. Da in sozialversicherungsrechtlichen Fragen die von den Parteien gewählte äußere Bezeichnung eines Beschäftigungsverhältnisses und des daraus entspringenden Lohnes unmaßgeblich sei, habe mit dem Vorbringen der Einspruchswerberin, diese Zuwendungen seien als Gewinnprämien aufzufassen und demgemäß nicht zum Entgelt hinzuzuschreiben, nichts gewonnen werden können. Entscheidend sei auch nicht der Umstand, daß diese Umsatzprozente einmal jährlich gewährt worden seien; denn maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein laufendes Entgelt oder um eine Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG handle, seien die Entstehungsursachen der Leistung. Naturgemäß entstünden aber Umsatzprozente bei jedem getätigten Verkauf einer Ware, das heiße, die Basis der jährlichen Leistung entstehe täglich, nicht erst im Rechnungs- bzw. Auszahlungszeitpunkt. Die Vorgangsweise der Einspruchswerberin, einmal jährlich eine Summe dem Dienstnehmer zu bezahlen, begründe für sich allein nicht den Charakter einer Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Durch die Bezeichnungsart der Leistung allein erhalte sie nicht die Merkmale einer Sonderzahlung und müsse daher anteilsmäßig dem monatlich gewährten Entgelt zugeschlagen werden und unterliege demgemäß der laufenden Beitragspflicht. Was die Versicherungspflicht der JM und die daraus resultierende Beitragspflicht anlange, sei zu bemerken, daß, wie die Einspruchswerberin als zutreffend anerkenne und JM glaubwürdig angegeben habe, diese vom Jänner 1956 bis zum Mai dieses Jahres regelmäßig täglich gearbeitet habe, sodaß eine monatliche Stundenanzahl von mindestens 224 zusammengekommen sei. Die Genannte habe weiters angegeben, im Mai 1956 zu ihrem Gatten bzw. zu dessen Betrieb im Schloß römisch zehn gezogen zu sein und ab diesem Zeitpunkt pro Woche nur mehr drei Tage im Betriebe der Einspruchswerberin, allerdings auch regelmäßig, gearbeitet zu haben. Da auch diesen Angaben mangels eines Widerspruches Glaube beizumessen gewesen sei, sei für JM Versicherungspflicht in der Teilversicherung der Unfall- und Pensionsversicherung der Arbeiter vorgelegen, wobei die Arbeitszeiten hätten berücksichtig werden müssen. In weiteren Ausführungen befaßte sich die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung hinsichtlich des Dienstnehmers KW und fuhr dann fort, auch im Falle des FP sei die beitragsmäßige Behandlung der dem Genannten von der Einspruchswerberin einmal jährlich geleisteten Umsatzprovision strittig. Zur Begründung der getroffenen Entscheidung sei auf das über die Umsatzprovision gesagte zu verweisen. Nach einer weiteren Begründung der Entscheidung hinsichtlich der HP und des Dienstnehmers FG wandte sich die belangte Behörde der Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid vom 11. März 1960 zu und führte aus, auf Grund der gegebenen und nunmehr teilweise bestätigten Meldeverstöße der Einspruchswerberin habe der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag verhängt. Nach einer Wiedergabe des Inhaltes der Vorschrift des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG leitete die belangte Behörde aus der Formulierung dieser Vorschrift ab, daß die Verhängung eines Beitragszuschlages eine Ermessensentscheidung sei und daß daher der Versicherungsträger bzw. die Einspruchsbehörde nach Würdigung aller Umstände einen Beitragszuschlag verhängen oder im Einspruchsverfahren eine solche Verfügung der Kasse abändern oder beheben könne. Zu letzterer Maßnahme habe das Verfahren, die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht betreffend, eine Handhabe nicht geliefert; es seien verschiedene Meldeverstöße festgestellt worden. Da aber die nunmehrige Entscheidung eine nicht unbedeutende Verringerung der nachzuzahlenden Beiträge mit sich bringen werde, habe sich die Einspruchsbehörde in der Lage gesehen, unter Berücksichtigung dieses Umstandes von ihrem Rechte Gebrauch zu machen und den ursprünglich verhängten Beitragszuschlag auf die Hälfte herabzusetzen.
Ihrer Entscheidung fügte die belangte Behörde die folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Gegen den Bescheid, die Versicherungspflicht betreffend, kann gemäß § 415 ASVG binnen 2 Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung an, beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung in Graz, schriftlich oder telegrafisch Berufung eingebracht werden. Im übrigen steht gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zu."Ihrer Entscheidung fügte die belangte Behörde die folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Gegen den Bescheid, die Versicherungspflicht betreffend, kann gemäß Paragraph 415, ASVG binnen 2 Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung an, beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung in Graz, schriftlich oder telegrafisch Berufung eingebracht werden. Im übrigen steht gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zu."
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens kann entnommen werden, daß die Beschwerdeführerin gegen den mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines JM betreffenden Ausspruches auch berufen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft in der vorliegenden Beschwerde den angefochtenen Bescheid lediglich insoweit, als darin die Beitragspflicht hinsichtlich JM und FP bestätigt und festgestellt worden ist, während sie den Bescheid hinsichtlich der weiteren Aussprüche der belangten Behörde unangefochten läßt.
Bei der ihm obliegenden Prüfung, ob die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Aussprüche des angefochtenen Bescheides gegeben sei, mußte der Verwaltungsgerichtshof zunächst feststellen, daß die von der belangten Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung unklar und irreführend ist und mit der gesetzlichen Vorschrift des § 415 ASVG, nach der die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem über einen bei ihm nach § 412 ASVG eingebrachten Einspruch entschieden worden ist, zusteht, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist, und mit der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung nicht im Einklang steht, daß dann, wenn einem Streit über die Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträgen auch die Frage der Versicherungspflicht der betreffenden Person zugrunde liegt, der gesamte Rechtskomplex dem für Streitsachen über die Versicherungspflicht vorgesehenen Instanzenzug unterliegt, weil eine andere Vorgangsweise geeignet wäre, eine dem Rechtsschutze der Versicherten und der Versicherungsträger nicht förderliche Verflechtung von Rechtswirkungen herbeizuführen, die sich aus allenfalls einander widersprechenden Entscheidungen der Ministerialinstanz und des Verwaltungsgerichtshofes ergeben könnte.Bei der ihm obliegenden Prüfung, ob die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Aussprüche des angefochtenen Bescheides gegeben sei, mußte der Verwaltungsgerichtshof zunächst feststellen, daß die von der belangten Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung unklar und irreführend ist und mit der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 415, ASVG, nach der die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem über einen bei ihm nach Paragraph 412, ASVG eingebrachten Einspruch entschieden worden ist, zusteht, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist, und mit der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung nicht im Einklang steht, daß dann, wenn einem Streit über die Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträgen auch die Frage der Versicherungspflicht der betreffenden Person zugrunde liegt, der gesamte Rechtskomplex dem für Streitsachen über die Versicherungspflicht vorgesehenen Instanzenzug unterliegt, weil eine andere Vorgangsweise geeignet wäre, eine dem Rechtsschutze der Versicherten und der Versicherungsträger nicht förderliche Verflechtung von Rechtswirkungen herbeizuführen, die sich aus allenfalls einander widersprechenden Entscheidungen der Ministerialinstanz und des Verwaltungsgerichtshofes ergeben könnte.
Im Beschwerdefalle wurde mit dem angefochtenen Bescheide, dessen oben im Wortlaute wiedergegebener Spruch eine Trennung nach, den darin festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen der einzelnen darin genannten Personen zuläßt, auch über die Versicherungspflicht der JM entschieden, während hinsichtlich des FP, da dessen Versicherungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht strittig gewesen ist, lediglich über die für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebende Beitragsgrundlage im Grunde der §§ 44 und 49 ASVG entschieden worden ist.Im Beschwerdefalle wurde mit dem angefochtenen Bescheide, dessen oben im Wortlaute wiedergegebener Spruch eine Trennung nach, den darin festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen der einzelnen darin genannten Personen zuläßt, auch über die Versicherungspflicht der JM entschieden, während hinsichtlich des FP, da dessen Versicherungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht strittig gewesen ist, lediglich über die für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebende Beitragsgrundlage im Grunde der Paragraphen 44 und 49 ASVG entschieden worden ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher gegen den angefochtenen Bescheid eine Berufung unter anderem noch insoweit zulässig, als mit dessen Spruch über die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der JM abgesprochen worden ist, während gegen den Bescheid, soweit mit ihm unter anderem über die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse des FP abgesprochen worden ist, eine Berufung nicht mehr zulässig war.
Es ergibt sich somit, daß im Beschwerdefalle der Instanzenzug hinsichtlich des angefochtenen Bescheides insoweit noch nicht erschöpft worden ist, als mit diesem Bescheid über die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der JM abgesprochen worden ist. Insoweit war daher die vorliegende Beschwerde - ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen Einwendungen gegen die Feststellung der belangten Behörde über die Versicherungspflicht der JM nicht vorgebracht hat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 als unzulässig wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.Es ergibt sich somit, daß im Beschwerdefalle der Instanzenzug hinsichtlich des angefochtenen Bescheides insoweit noch nicht erschöpft worden ist, als mit diesem Bescheid über die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der JM abgesprochen worden ist. Insoweit war daher die vorliegende Beschwerde - ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen Einwendungen gegen die Feststellung der belangten Behörde über die Versicherungspflicht der JM nicht vorgebracht hat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 als unzulässig wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid erteilte unklare Rechtsmittelbelehrung eröffnet sich für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid erteilte unklare Rechtsmittelbelehrung eröffnet sich für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
In den die Feststellungen der belangten Behörde über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen für FP betreffenden Beschwerdeausführungen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Recht des Versicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge für FP sei bis zum 12. März 1958 verjährt, weil die vor diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge außerhalb der im § 68 Abs. 1 ASVG bestimmten zweijährigen Verjährungsfrist lägen. Die zehnjährige Verjährungsfrist sei nicht anzuwenden, weil dem Versicherungsträger die Grundlagen für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht bekannt gewesen seien und er schon vor dem 13. April 1960 ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, die erforderliche Feststellung über die Beitragspflicht zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe weder nachweisbar unwahre Angaben gemacht, noch etwas verschwiegen. Die Beschwerdeführerin habe anläßlich der ersten Beitragsberechnung vom 14. Oktober 1957 dem Vertreter der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ihre sämtlichen Bücher und Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus welchen klar und einwandfrei zu ersehen gewesen sei, daß FP ein Entgelt für seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin und außerdem darüber hinaus Umsatzprovisionen bezogen habe. Daraus ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin nicht unwahre Angaben in dieser Richtung gemacht habe, sondern daß sie die Umsatzprovisionen ausdrücklich bekanntgegeben habe. Wohl aber habe es dem Vertreter des Versicherungsträgers an der erforderlichen Sorgfalt gemangelt, wofür die Beschwerdeführerin nicht haften könne. Bei Annahme eines gegenteiligen Standpunktes mußte behauptet werden, daß der Beitragspflichtige verpflichtet erscheine, alles Erforderliche zu unternehmen, um zu der ihn finanziell belastenden Beitragsvorschreibung zu kommen.In den die Feststellungen der belangten Behörde über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen für FP betreffenden Beschwerdeausführungen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Recht des Versicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge für FP sei bis zum 12. März 1958 verjährt, weil die vor diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge außerhalb der im Paragraph 68, Absatz eins, ASVG bestimmten zweijährigen Verjährungsfrist lägen. Die zehnjährige Verjährungsfrist sei nicht anzuwenden, weil dem Versicherungsträger die Grundlagen für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht bekannt gewesen seien und er schon vor dem 13. April 1960 ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, die erforderliche Feststellung über die Beitragspflicht zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe weder nachweisbar unwahre Angaben gemacht, noch etwas verschwiegen. Die Beschwerdeführerin habe anläßlich der ersten Beitragsberechnung vom 14. Oktober 1957 dem Vertreter der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ihre sämtlichen Bücher und Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus welchen klar und einwandfrei zu ersehen gewesen sei, daß FP ein Entgelt für seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin und außerdem darüber hinaus Umsatzprovisionen bezogen habe. Daraus ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin nicht unwahre Angaben in dieser Richtung gemacht habe, sondern daß sie die Umsatzprovisionen ausdrücklich bekanntgegeben habe. Wohl aber habe es dem Vertreter des Versicherungsträgers an der erforderlichen Sorgfalt gemangelt, wofür die Beschwerdeführerin nicht haften könne. Bei Annahme eines gegenteiligen Standpunktes mußte behauptet werden, daß der Beitragspflichtige verpflichtet erscheine, alles Erforderliche zu unternehmen, um zu der ihn finanziell belastenden Beitragsvorschreibung zu kommen.
Mit ähnlichen Einwendungen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Beschwerdefalle zu befassen, der mit dem Erkenntnisse vom 14. März 1962, Zl. 1237/61, abgeschlossen wurde. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung an Artikel 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß als "nachweisbar unwahr" im Sinne des § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG Angaben des Dienstgebers über das Entgelt der Dienstnehmer anzusehen sind, deren Unrichtigkeit ihre Ursache lediglich in der Unkenntnis der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hat, wobei in dem erwähnten Beschwerdefall das tatsächlich ausbezahlte Entgelt mit dem gemeldeten Entgelt übereinstimmte, jedoch unter den kollektivvertraglichen Sätzen gelegen war. Umsomehr müssen Angaben des Dienstgebers an den Versicherungsträger über Bezüge des Dienstnehmers als "nachweisbar unwahr" betrachtet werden, die - wie im gegenständlichen Beschwerdefall unbestrittenermaßen feststeht - von den tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlten Bezügen abweichen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei hat somit die belangte Behörde ihre Entscheidung zu Recht auf die Vorschrift des § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG gestützt. Mit der Einwendung, der Versicherungsträger hätte durch seine Betriebsprüfer ohne weiteres die Tatsache der Auszahlung von Umsatzprovisionen an FP feststellen können, weshalb sich eine Mitwirkung ihrerseits erübrigt habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg die Berechtigung des Versicherungsträgers und der belangten Behörde bekämpfen, im Beschwerdefalle die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge unter Anwendung der Vorschrift des § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG vorzunehmen, weil dieser Umstand sie nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung entbinden konnte, von sich aus alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger bekanntzugeben.Mit ähnlichen Einwendungen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Beschwerdefalle zu befassen, der mit dem Erkenntnisse vom 14. März 1962, Zl. 1237/61, abgeschlossen wurde. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung an Artikel 19 Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß als "nachweisbar unwahr" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG Angaben des Dienstgebers über das Entgelt der Dienstnehmer anzusehen sind, deren Unrichtigkeit ihre Ursache lediglich in der Unkenntnis der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hat, wobei in dem erwähnten Beschwerdefall das tatsächlich ausbezahlte Entgelt mit dem gemeldeten Entgelt übereinstimmte, jedoch unter den kollektivvertraglichen Sätzen gelegen war. Umsomehr müssen Angaben des Dienstgebers an den Versicherungsträger über Bezüge des Dienstnehmers als "nachweisbar unwahr" betrachtet werden, die - wie im gegenständlichen Beschwerdefall unbestrittenermaßen feststeht - von den tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlten Bezügen abweichen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei hat somit die belangte Behörde ihre Entscheidung zu Recht auf die Vorschrift des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG gestützt. Mit der Einwendung, der Versicherungsträger hätte durch seine Betriebsprüfer ohne weiteres die Tatsache der Auszahlung von Umsatzprovisionen an FP feststellen können, weshalb sich eine Mitwirkung ihrerseits erübrigt habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg die Berechtigung des Versicherungsträgers und der belangten Behörde bekämpfen, im Beschwerdefalle die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge unter Anwendung der Vorschrift des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG vorzunehmen, weil dieser Umstand sie nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung entbinden konnte, von sich aus alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Versicherungsträger habe zu Unrecht die gegenständlichen Umsatzprovisionen anteilsmäßig dem monatliche gewährten Entgelt zugeschlagen und als der laufenden Beitragspflicht unterliegend bezeichnet. Die Umsatzprovisionen seien vielmehr als nur einmal im jeweiligen Beschäftigungsjahr ausbezahlte Sonderzahlungen anzusehen. Sie stellten eine Art Gewinnanteil dar, dessen Errechnung allerdings auf der Grundlage des jeweiligen Jahresumsatzes und des daraus resultierenden Jahresgewinnes erfolgt sei. Sie würden aber nicht an die Dienstnehmer als zusätzliche Stundenentlohnung oder für eine Mehrleistung an Stunden gewährt, sondern seien nur als Leistungsanreiz zur Hebung der Arbeitsfreude gedacht gewesen. Vor allem aber hätten sie die Bindung der Kinder der Beschwerdeführerin an den elterlichen Betrieb bezweckt, um eine Abwanderung zu besser dotierten Posten zu verhindern. Die Höhe der Umsatzprovision sei auch im Laufe des jeweiligen Beschäftigungsjahres gar nicht festgestanden, und zwar auch nicht aliquot. Der Entschluß, die Ausschüttung einer Umsatzprovision vorzunehmen, sei erst nach der Erstellung der Bilanz entstanden, und zwar sowohl rücksichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit als auch rücksichtlich der Würdigkeit und Notwendigkeit auf seiten der Kinder. Die Umsatzprovisionen seien demnach nicht im Laufe des jeweiligen Jahres angewachsen, sie seien vielmehr nur auf Grund eines einmaligen Entschlusses nachträglich gewährt worden, ohne daß auf seiten der Dienstnehmer grundsätzlich ein Anspruch darauf bestanden hätte. Bei den diesbezüglichen rechtlichen Überlegungen sei von der Tatsache auszugehen, daß es sich bei dem Betriebe der Beschwerdeführerin um einen Familienbetrieb gehandelt habe, bei dem nicht so sehr arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Rolle gespielt hätten, sondern der Wille des Familienvorstandes. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten daher allein wegen der Tätigung von Umsätzen einen Anspruch auf die gegenständlichen Umsatzprovisionen wann auch immer nicht geltend machen können. Im übrigen komme es auch nicht darauf an, wie irgendeine Leistung bezeichnet werde, sondern darauf, was diese Leistung tatsächlich darstelle. Die Bezeichnung Umsatzprovision stamme auch nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von deren damaligen Buchhalter. Der wahre Titel der diesbezüglichen Leistungen könne daher nur nach der tatsächlichen Absicht bestimmt werden.
Zu dem eben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung im Beschwerdefall festzustellen, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin an FP gemachten Zuwendungen tatsächlich um Bezüge handelt, die - wie es im § 49 Abs. 2 ASVG gefordert wird - in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, darauf ankommt, ob ein Anspruch des FP auf diese Zuwendungen bestanden habe und bejahendenfalls, wann dieser Anspruch entstanden ist.Zu dem eben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung im Beschwerdefall festzustellen, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin an FP gemachten Zuwendungen tatsächlich um Bezüge handelt, die - wie es im Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gefordert wird - in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, darauf ankommt, ob ein Anspruch des FP auf diese Zuwendungen bestanden habe und bejahendenfalls, wann dieser Anspruch entstanden ist.
Der nunmehr in den Beschwerdeausführungen aufgestellten Behauptung, FP habe auf die in Frage stehenden Zuwendungen einen Anspruch nicht gehabt, stehen die aus den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung in den Beschwerdeausführungen über den Charakter der Zuwendung. Die Beschwerdeführerin hat nämlich selbst auf eine an sie über die Bezirkshauptmannschaft Weiz gerichtete Aufforderung der belangten Behörde vom 3. Mai 1962, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die gewährten Umsatzprovisionen der Familienmitglieder vertraglichen Ursprung hätten, das heiße, ob ein Rechtsanspruch darauf bestehe, unter welchen Bedingungen sie zur Auszahlung kämen bzw. ob allfällige Abmachungen darüber bestünden, ob derartige Zuwendungen auf für die nächsten Jahre vorgesehen seien und unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen, in einem an die Bezirkshauptmannschaft Weiz gerichteten Schriftsatz vom 1. Juni 1962 folgendes ausgeführt: "Die in Streit stehenden Umsatzprovisionen bzw. Erfolgsprämien wurden auf Grund mündlicher Zusagen gewährt und stellt dies eine mündliche Vereinbarung dar. Es besteht dafür ein Rechtsanspruch, der jedoch von Frau P erfüllt wurde. Die Auszahlung dieser Erfolgsprämien (Umsatzprovisionen) erfolgte nach Erstellung des Jahresabschlusses auf einmal ohne Gewährung von Vorschüssen oder irgendwelchen vorherigen Leistungen. Die Auszahlung erfolgt auch nicht in dem Jahr, in dem diese Entgelte anfielen, sondern zur Zeit der Steuererklärung im darauffolgenden Jahr, weil erst dann die Höhe auf Grund der bücherlichen Unterlagen ermittelt wurde. Wie schon in meinem Einspruch dargelegt, war der Sinn dieser zusätzlichen Entgelte nicht eine Provision schlechthin, sondern eine Weitergewährung eines Teiles des durch besonderen Fleiß entstehenden Erfolges. Für die nächsten Jahre sind derartige Zuwendungen nicht vorgesehen, weil Herr FP die Bäckerei selbst gepachtet hat und dafür die grundsätzlichen Voraussetzungen fehlen."
Es steht somit auf Grund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin einerseits fest, daß FP auf die in Frage stehenden Zuwendungen einen Rechtsanspruch hatte, andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1962 die Zuwendungen an FP als Umsatzprovision gewertet hat.
Da bei der dem FP von der Beschwerdeführerin gewährten Umsatzprovision der Anspruch seiner Wesensart nach mit der Tätigung der Umsätze in den Betrieben der Beschwerdeführerin (Bäckerei und Gastwirtschaft) entstanden und die Umsatzprovision nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen ist, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die im Beschwerdefalle zur Erörterung stehende Zuwendung nicht als ein Bezug gewertet werden der - wie es bei der Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG gefordert wird - in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf sein Erkenntnis vom 25. April 1961, Slg. Nr. 5552 (A), in dem er ausgesprochen hat, daß Umsatzprovisionen, die jährlich im nachhinein abgerechnet werden, dadurch nicht zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (Sonderzahlungen).Da bei der dem FP von der Beschwerdeführerin gewährten Umsatzprovision der Anspruch seiner Wesensart nach mit der Tätigung der Umsätze in den Betrieben der Beschwerdeführerin (Bäckerei und Gastwirtschaft) entstanden und die Umsatzprovision nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen ist, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die im Beschwerdefalle zur Erörterung stehende Zuwendung nicht als ein Bezug gewertet werden der - wie es bei der Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gefordert wird - in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf sein Erkenntnis vom 25. April 1961, Slg. Nr. 5552 (A), in dem er ausgesprochen hat, daß Umsatzprovisionen, die jährlich im nachhinein abgerechnet werden, dadurch nicht zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (Sonderzahlungen).
Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde, in der die von der Beschwerdeführerin dem FP gewährte Umsatzprovision als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gewertet worden ist, entspricht somit der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage.Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde, in der die von der Beschwerdeführerin dem FP gewährte Umsatzprovision als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gewertet worden ist, entspricht somit der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den den Dienstnehmer FP betreffenden Ausspruch der belangten Behörde richtet, nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den den Dienstnehmer FP betreffenden Ausspruch der belangten Behörde richtet, nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. März 1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000785.X00Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015