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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §12;Rechtssatz
Lenker von Fahrzeugen machen sich strafbar, wenn sie nicht in der Richtung weiterfahren, für die sie sich entsprechend den Bestimmungen des § 12 der StVO 1960 eingeordnet haben.Lenker von Fahrzeugen machen sich strafbar, wenn sie nicht in der Richtung weiterfahren, für die sie sich entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 12, der StVO 1960 eingeordnet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000409.X01Im RIS seit
12.06.2001