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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §11;Rechtssatz
Die Ehegattin (Witwe) des am 7. September 2004 - sohin während des anhängigen Beschwerdeverfahrens - verstorbenen Beschwerdeführers hat mit Schriftsätzen vom 17. Jänner 2005 (gerichtet an das Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland) bzw. vom 7. Februar 2005 (gerichtet an den Verwaltungsgerichtshof) erklärt, zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 48a KOVG 1957 berechtigt zu sein. Davon ausgehend war die Beschwerde - da eine zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigte Person vorhanden ist - nicht als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren über die Beschwerde nicht einzustellen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. April 2001, Zl. 98/09/0148, und vom 16. Oktober 2001, Zl. 94/09/0080).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090062.X01Im RIS seit
19.10.2006