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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §84 Abs1 impl;Beachte
y12886;Rechtssatz
Geschäftsmäßig ist eine selbständige und nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Häufigkeit ausgeübte Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000495.X02Im RIS seit
17.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2010