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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs4;Rechtssatz
Der Vorrang des von rechts kommenden Fahrzeuges erstreckt sich auf die ganze Fahrbahn, NICHT nur auf die rechte Fahrbahnhälfte. Der Vorrang wird durch vorschriftswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten nicht verwirkt (Hinweis E 19.11.1963, 974/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001473.X01Im RIS seit
13.07.2001