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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §15;Rechtssatz
Absatz 3 Satz 2 des § 33 TP 5 GebG muß dahin verstanden werden, daß nicht jede vorbehaltene schranklose Kündigungsmöglichkeit es der Behörde erlaubt, einen Bestandvertrag dennoch, wenn in ihm auch ein Endzeitpunkt des Vertragsverhältnisses angegeben ist, als einen Vertrag auf bestimmte Zeit zu werten, sondern daß dies nur dann zulässig ist, wenn die Möglichkeit der Kündigung für einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorgesehen ist. Ist nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen (Nur Modifikation, jedoch nicht Abgehen von E 13.6.1960, 2128/59, VwSlg 2249 F/1960).Absatz 3 Satz 2 des Paragraph 33, TP 5 GebG muß dahin verstanden werden, daß nicht jede vorbehaltene schranklose Kündigungsmöglichkeit es der Behörde erlaubt, einen Bestandvertrag dennoch, wenn in ihm auch ein Endzeitpunkt des Vertragsverhältnisses angegeben ist, als einen Vertrag auf bestimmte Zeit zu werten, sondern daß dies nur dann zulässig ist, wenn die Möglichkeit der Kündigung für einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorgesehen ist. Ist nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen (Nur Modifikation, jedoch nicht Abgehen von E 13.6.1960, 2128/59, VwSlg 2249 F/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962000840.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.02.2017