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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Naderer, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des Dipl. Ing. KG in W gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. August 1962, Zl. M. Abt. 70-IX-G 128/62, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, hat mit Strafverfügung vom 4. Juni 1962 ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe am 3. Mai 1962 zwischen 17,05 Uhr und 18,10 Uhr in Wien I, Kreuzung Schellinggasse-Schwarzenbergstraße, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W xxx schräg zum Fahrbahnrand geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe vonDie Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, hat mit Strafverfügung vom 4. Juni 1962 ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe am 3. Mai 1962 zwischen 17,05 Uhr und 18,10 Uhr in Wien römisch eins, Kreuzung Schellinggasse-Schwarzenbergstraße, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W xxx schräg zum Fahrbahnrand geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von
S 150,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer schriftlich Einspruch erhoben. Er führt darin aus, daß an der besagten Stelle sämtliche Wagen schräg geparkt worden wären und für ihn eine andere Parkmöglichkeit nicht gegeben gewesen sei. Er habe zur fraglichen Zeit in einer dringenden Angelegenheit bei seinem Rechtsanwalt erscheinen müssen. Als er etwa 26 Minuten in der Umgebung einen Parkplatz vergeblich gesucht habe, habe er sich entschlossen, in der beanstandeten Art zu parken. Es müsse schließlich auch von Amts wegen berücksichtigt werden, daß er einen wichtigen Beruf ausübe und bedacht sei, die hohen Steuern zu verdienen. Im übrigen sei die verhängte Strafe exorbitant hoch. Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, hat sodann den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15. Juni 1962 für schuldig befunden, in Wien I, Schellinggasse-Schwarzenbergstraße, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen WS 150,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer schriftlich Einspruch erhoben. Er führt darin aus, daß an der besagten Stelle sämtliche Wagen schräg geparkt worden wären und für ihn eine andere Parkmöglichkeit nicht gegeben gewesen sei. Er habe zur fraglichen Zeit in einer dringenden Angelegenheit bei seinem Rechtsanwalt erscheinen müssen. Als er etwa 26 Minuten in der Umgebung einen Parkplatz vergeblich gesucht habe, habe er sich entschlossen, in der beanstandeten Art zu parken. Es müsse schließlich auch von Amts wegen berücksichtigt werden, daß er einen wichtigen Beruf ausübe und bedacht sei, die hohen Steuern zu verdienen. Im übrigen sei die verhängte Strafe exorbitant hoch. Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, hat sodann den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15. Juni 1962 für schuldig befunden, in Wien römisch eins, Schellinggasse-Schwarzenbergstraße, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W
xxx 1.) auf der Kreuzung und 2.) schräg zum Fahrbahnrand geparkt und dadurch je eine Verwaltungsübertretung nach ad 1.) § 24 Abs. 1 lit. d StVO und ad 2.) § 23 Abs. 2 StVO begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von ad 1.) S 150,-- und ad S 150,--, zusammen S 300,-- , (Ersatzarreststrafen in der Dauer von ad 1.) 36 Stunden und adxxx 1.) auf der Kreuzung und 2.) schräg zum Fahrbahnrand geparkt und dadurch je eine Verwaltungsübertretung nach ad 1.) Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO und ad 2.) Paragraph 23, Absatz 2, StVO begangen zu haben. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von ad 1.) S 150,-- und ad S 150,--, zusammen S 300,-- , (Ersatzarreststrafen in der Dauer von ad 1.) 36 Stunden und ad
2.) 36 Stunden) verhängt.
Dieses Straferkenntnis wurde auf Grund der dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich Punkt 2 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt, im übrigen jedoch behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz verwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der erste Teil des Straferkenntnisses sei deshalb aufzuheben gewesen, weil der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen. Im zweiten Teil seien in der Schuldfrage die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses maßgebend gewesen, in welchem es heiße, daß der Tatbestand auf Grund der Wachemeldung und der Verantwortung des Beschwerdeführers erwiesen sei. Der Umstand, daß auch andere Fahrzeuglenker am Tatort und anderswo ohne das Schrägparken bezeichnende Bodenmarkierungen ihre Fahrzeuge schräg zum Fahrbahnrand aufstellen, und deswegen unbeanstandet bleiben, bilde keinen Schuldausschließungsgrund. Das Ausmaß der verhängten Strafe sei mit Rücksicht auf die Strafobergrenze von S 10.000,--, wie auf die gerichtliche Vorstrafe des Beschwerdeführers und seine Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung von Parkvorschriften, ungeachtet seines guten Leumundes sowie unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Lage als angemessen anzusehen.Dieses Straferkenntnis wurde auf Grund der dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich Punkt 2 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt, im übrigen jedoch behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz verwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der erste Teil des Straferkenntnisses sei deshalb aufzuheben gewesen, weil der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen. Im zweiten Teil seien in der Schuldfrage die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses maßgebend gewesen, in welchem es heiße, daß der Tatbestand auf Grund der Wachemeldung und der Verantwortung des Beschwerdeführers erwiesen sei. Der Umstand, daß auch andere Fahrzeuglenker am Tatort und anderswo ohne das Schrägparken bezeichnende Bodenmarkierungen ihre Fahrzeuge schräg zum Fahrbahnrand aufstellen, und deswegen unbeanstandet bleiben, bilde keinen Schuldausschließungsgrund. Das Ausmaß der verhängten Strafe sei mit Rücksicht auf die Strafobergrenze von S 10.000,--, wie auf die gerichtliche Vorstrafe des Beschwerdeführers und seine Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung von Parkvorschriften, ungeachtet seines guten Leumundes sowie unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Lage als angemessen anzusehen.
Gegen diesen Bescheid, insoweit er den Erstbescheid aufrechterhält, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerde ist aus nachstehenden Erwägungen nicht begründet:
Der Beschwerdeführer führt aus, es sei Pflicht einer "Strafbehörde", objektiv zu sein und alle Staatsbürger gleich zu behandeln. Daraus ergebe sich, daß sich der Staatsbürger auf diese selbstverständlichen Grundsätze auch verlassen könne. Wenn er daher aus eigener Beobachtung wisse, daß am Tatort täglich und ständig Wagen schräg geparkt werden, und zwar ohne Beanstandung der Behörde, so habe er sich auch darauf verlassen müssen, daß dieses Parken von der Behörde geduldet und gestattet werde, insbesondere mit Rücksicht auf die örtlichen Platzverhältnisse. Daher sei eindeutig der Tatbestand des § 5 VStG gegeben.Der Beschwerdeführer führt aus, es sei Pflicht einer "Strafbehörde", objektiv zu sein und alle Staatsbürger gleich zu behandeln. Daraus ergebe sich, daß sich der Staatsbürger auf diese selbstverständlichen Grundsätze auch verlassen könne. Wenn er daher aus eigener Beobachtung wisse, daß am Tatort täglich und ständig Wagen schräg geparkt werden, und zwar ohne Beanstandung der Behörde, so habe er sich auch darauf verlassen müssen, daß dieses Parken von der Behörde geduldet und gestattet werde, insbesondere mit Rücksicht auf die örtlichen Platzverhältnisse. Daher sei eindeutig der Tatbestand des Paragraph 5, VStG gegeben.
Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Tatsache einer durch gewisse Zeit geübten Duldung von Verkehrsübertretungen an sich weder die Gesetzesvorschriften aufzuheben vermag noch einen Schuldausschließungsgrund bilden könne. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23. März 1963, Zl. B 2/63, wonach das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung beeinträchtigt wird, wenn die Öffentlichkeit feststellen müßte, daß die pflichtgemäße Ahndung von Rechtsverletzungen nicht gleichmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer darf aber auch den Vertrauensgrundsatz, der im § 3 StVO festgelegt ist und auf den er offenbar hinweist, im vorliegenden Falle für sich nicht in Anspruch nehmen. Denn dieser Grundsatz befreit ihn nicht von der Verpflichtung, selbst die Rechtsvorschriften einzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer sich ausdrücklich auf § 5 VStG 1950 bezieht und dabei offensichtlich dessen Abs. 1 im Auge hat, muß entgegengehalten werden, daß er nicht beweisen konnte, es sei ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen.Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Tatsache einer durch gewisse Zeit geübten Duldung von Verkehrsübertretungen an sich weder die Gesetzesvorschriften aufzuheben vermag noch einen Schuldausschließungsgrund bilden könne. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23. März 1963, Zl. B 2/63, wonach das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung beeinträchtigt wird, wenn die Öffentlichkeit feststellen müßte, daß die pflichtgemäße Ahndung von Rechtsverletzungen nicht gleichmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer darf aber auch den Vertrauensgrundsatz, der im Paragraph 3, StVO festgelegt ist und auf den er offenbar hinweist, im vorliegenden Falle für sich nicht in Anspruch nehmen. Denn dieser Grundsatz befreit ihn nicht von der Verpflichtung, selbst die Rechtsvorschriften einzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer sich ausdrücklich auf Paragraph 5, VStG 1950 bezieht und dabei offensichtlich dessen Absatz eins, im Auge hat, muß entgegengehalten werden, daß er nicht beweisen konnte, es sei ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen.
Nach Meinung des Beschwerdeführers sei Absicht des Gesetzgebers, daß gemäß § 23 Abs. 2 StVO "auf normalen Fahrbahnen zwecks sonstiger Behinderung des Verkehrs die Fahrzeuge parallel zum Fahrbahnrand zu parken sind". Wo aber Straßen infolge außergewöhnlicher Verbreiterung einen Platz bildeten, "der ständig als Parkplatz benützt wird, eine schräge Aufstellung den Verkehr gar nicht behindern kann", § 23 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden sei.Nach Meinung des Beschwerdeführers sei Absicht des Gesetzgebers, daß gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StVO "auf normalen Fahrbahnen zwecks sonstiger Behinderung des Verkehrs die Fahrzeuge parallel zum Fahrbahnrand zu parken sind". Wo aber Straßen infolge außergewöhnlicher Verbreiterung einen Platz bildeten, "der ständig als Parkplatz benützt wird, eine schräge Aufstellung den Verkehr gar nicht behindern kann", Paragraph 23, Absatz eins, des Gesetzes anzuwenden sei.
Bei der Auslegung der Bestimmungen des § 23 StVO ist von dessen Aufbau auszugehen. Abs. 1 enthält die allgemeinen Vorschriften über die Aufstellung eines Fahrzeuges zum Halten oder Parken. Die folgenden Absätze 2 bis 6 haben Bestimmungen zum Inhalt, wie sich Lenker von Fahrzeugen sonst noch beim Halten oder Parken zu verhalten haben. Die belangte Behörde war daher im Recht, wenn sie im vorliegenden Fall annahm, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht schräg zum Fahrbahnrand aufzustellen gewesen war. Die Verbreiterung einer Straße, die ein schräges Aufstellen von zweispurigen Fahrzeugen ermöglichen würde, berechtigt an sich noch nicht zu derartigem Halten und Parken.Bei der Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 23, StVO ist von dessen Aufbau auszugehen. Absatz eins, enthält die allgemeinen Vorschriften über die Aufstellung eines Fahrzeuges zum Halten oder Parken. Die folgenden Absätze 2 bis 6 haben Bestimmungen zum Inhalt, wie sich Lenker von Fahrzeugen sonst noch beim Halten oder Parken zu verhalten haben. Die belangte Behörde war daher im Recht, wenn sie im vorliegenden Fall annahm, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht schräg zum Fahrbahnrand aufzustellen gewesen war. Die Verbreiterung einer Straße, die ein schräges Aufstellen von zweispurigen Fahrzeugen ermöglichen würde, berechtigt an sich noch nicht zu derartigem Halten und Parken.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, daß die Erstbehörde ihn nicht gehört habe. Ohne Parteiengehör sei "kurzerhand" die Strafverfügung erlassen worden. Auf Grund des gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruches hätte die Verwaltungsbehörde gemäß § 40 VStG die Pflicht gehabt, ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und ihn zu diesem Zwecke zu laden.Der Beschwerdeführer rügt weiter, daß die Erstbehörde ihn nicht gehört habe. Ohne Parteiengehör sei "kurzerhand" die Strafverfügung erlassen worden. Auf Grund des gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruches hätte die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 40, VStG die Pflicht gehabt, ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und ihn zu diesem Zwecke zu laden.
Der Beschwerdeführer hat § 47 VStG übersehen, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe durch Strafverfügung festsetzen kann, wenn von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder von einer den Schutz des § 68 Strafgesetz genießenden Person auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird. Der Beschwerdeführer hat weiter noch die Bestimmung des § 49 Abs. 3 VStG übersehen, wonach der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG zu gelten hat.Der Beschwerdeführer hat Paragraph 47, VStG übersehen, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe durch Strafverfügung festsetzen kann, wenn von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder von einer den Schutz des Paragraph 68, Strafgesetz genießenden Person auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird. Der Beschwerdeführer hat weiter noch die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, VStG übersehen, wonach der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, VStG zu gelten hat.
Wenn nunmehr der Beschwerdeführer angibt, daß sein Rechtsvertreter anläßlich einer Besichtigung zu seiner Überraschung feststellen konnte, daß auf dem Tatort tatsächlich schräge allerdings nicht mehr gut sichtbare Bodenmarkierungen vorhanden seien, so ist das eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1952 unbeachtliche Neuerung.Wenn nunmehr der Beschwerdeführer angibt, daß sein Rechtsvertreter anläßlich einer Besichtigung zu seiner Überraschung feststellen konnte, daß auf dem Tatort tatsächlich schräge allerdings nicht mehr gut sichtbare Bodenmarkierungen vorhanden seien, so ist das eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1952 unbeachtliche Neuerung.
Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid enthalte weder die Feststellung, an welcher Stelle geparkt worden sei, noch daß an der betreffenden Stelle keine Bodenmarkierungen bestünden, noch, daß es sich beim Tatort um keinen Platz gemäß § 23 Abs. 1 StVO handle.Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid enthalte weder die Feststellung, an welcher Stelle geparkt worden sei, noch daß an der betreffenden Stelle keine Bodenmarkierungen bestünden, noch, daß es sich beim Tatort um keinen Platz gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StVO handle.
Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 15. Juni 1962 ausdrücklich erklärte, es sei richtig, daß er sein Fahrzeug in der Schwarzenbergstraße schräg zum Fahrbahn abgestellt habe. Im übrigen ist dieses Vorbringen ebenfalls eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung.Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 15. Juni 1962 ausdrücklich erklärte, es sei richtig, daß er sein Fahrzeug in der Schwarzenbergstraße schräg zum Fahrbahn abgestellt habe. Im übrigen ist dieses Vorbringen ebenfalls eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässige Neuerung.
Die Beschwerde war sonach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sonach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8. April 1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000028.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019