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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1962 §13;Beachte
y21105;Rechtssatz
Klagen nach § 110 Abs 1 KO (über streitige Konkursforderungen (Konkursforderungen, Gläubigerforderungen) sind Feststellungsklagen, ihr Streitwert ist daher gemäß § 56 Abs 2 JN vom Kläger anzugeben. Er kann niedriger sein als die im Konkurs bestrittene Geldforderung. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem vom Kläger angegebenen Streitwert.Klagen nach Paragraph 110, Absatz eins, KO (über streitige Konkursforderungen (Konkursforderungen, Gläubigerforderungen) sind Feststellungsklagen, ihr Streitwert ist daher gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vom Kläger anzugeben. Er kann niedriger sein als die im Konkurs bestrittene Geldforderung. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem vom Kläger angegebenen Streitwert.
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E 9.4.1964, 2033/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002033.X01Im RIS seit
14.08.2001