RS Vwgh 1964/4/9 2033/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1964
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §13;
JN §56;
KO §110 Abs1;
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Beachte

y21105;

Rechtssatz

Klagen nach § 110 Abs 1 KO (über streitige Konkursforderungen (Konkursforderungen, Gläubigerforderungen) sind Feststellungsklagen, ihr Streitwert ist daher gemäß § 56 Abs 2 JN vom Kläger anzugeben. Er kann niedriger sein als die im Konkurs bestrittene Geldforderung. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem vom Kläger angegebenen Streitwert.Klagen nach Paragraph 110, Absatz eins, KO (über streitige Konkursforderungen (Konkursforderungen, Gläubigerforderungen) sind Feststellungsklagen, ihr Streitwert ist daher gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vom Kläger anzugeben. Er kann niedriger sein als die im Konkurs bestrittene Geldforderung. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem vom Kläger angegebenen Streitwert.

*

E 9.4.1964, 2033/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002033.X01

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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