RS Vwgh 1964/4/9 0816/63

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Veröffentlicht am 09.04.1964
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Ist das Wasserrecht erloschen, so kann sich der "bisher Wasserberechtigte" durch eine nachträgliche Veräußerung der Betriebsanlage oder Liegenschaft der gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme der durch die Auflassung notwendigen Verkehrungen im Sinne des § 29 Abs 1 nicht entziehen.Ist das Wasserrecht erloschen, so kann sich der "bisher Wasserberechtigte" durch eine nachträgliche Veräußerung der Betriebsanlage oder Liegenschaft der gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme der durch die Auflassung notwendigen Verkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, nicht entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000816.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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