Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Rechtssatz
Ist das Wasserrecht erloschen, so kann sich der "bisher Wasserberechtigte" durch eine nachträgliche Veräußerung der Betriebsanlage oder Liegenschaft der gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme der durch die Auflassung notwendigen Verkehrungen im Sinne des § 29 Abs 1 nicht entziehen.Ist das Wasserrecht erloschen, so kann sich der "bisher Wasserberechtigte" durch eine nachträgliche Veräußerung der Betriebsanlage oder Liegenschaft der gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme der durch die Auflassung notwendigen Verkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, nicht entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000816.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015