Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Schimetschek, Penzinger, Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde der MK in T gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. März 1963, Zl. 20.110- I/1/63, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Beurteilung der Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht für die "K-mühle" noch aufrecht ist, leitete die Bezirkshauptmannschaft Oberwart im September 1959 ein Ermittlungsverfahren ein. Hiebei wurde der Wasserberechtigten MK, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, zur Wiederaufnahme eines ordnungsmäßigen Betriebes ihrer seit 1956 stillgelegten Mühle vorerst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 14. Oktober 1959 eine Frist bis zum 31. Dezember 1960 gewährt, wobei auf die sonst Platz greifenden Erlöschensfolgen hingewiesen wurde.
In der am 30. Mai 1961 durchgeführten örtlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß keinerlei Vorkehrungen getroffen worden sind, die auf eine beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes schließen lassen könnten. Ferner wurde wahrgenommen, daß die Wehranlage beim Mühlenkopf, der Bretterschußboden bei der Freifalle und der Holzfluder zur Radstube sowie die Widerlager der dortigen Interessentenbrücke bereits weggeschwemmt worden, einige restliche Pilotierungen noch vorhanden und im Bereiche der Parzellen n1 und n2 zwei Uferbrüche entstanden sind. Diese Uferbrüche wurden von der Grundanrainerin CL mit der mangelhaften Betreuung der gegenständlichen Wehranlage in Zusammenhang gebracht.
Mit dem Bescheide vom 23. Juni 1961 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Oberwart daraufhin das mit der K-mühle verbundene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 - kurz WRG 1959 -, wegen unterlassener Wiederaufnahme eines ordnungsmäßigen Mühlenbetriebes als erloschen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 1 desselben Gesetzes aufgetragen, bis zum 31. Oktober 1961 die beiden Uferbrüche fachgemäß zu verbauen und Zug um Zug den früheren Wasserlauf wiederherzustellen sowie außerdem das Flußbett von den Resten des Holzfluders zur Radstube, des Wasserrades und verschiedener Fragmente zu räumen. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann des Burgenlandes mit Bescheid vom 9. Oktober 1961 nicht statt.Mit dem Bescheide vom 23. Juni 1961 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Oberwart daraufhin das mit der K-mühle verbundene Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, - kurz WRG 1959 -, wegen unterlassener Wiederaufnahme eines ordnungsmäßigen Mühlenbetriebes als erloschen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz eins, desselben Gesetzes aufgetragen, bis zum 31. Oktober 1961 die beiden Uferbrüche fachgemäß zu verbauen und Zug um Zug den früheren Wasserlauf wiederherzustellen sowie außerdem das Flußbett von den Resten des Holzfluders zur Radstube, des Wasserrades und verschiedener Fragmente zu räumen. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann des Burgenlandes mit Bescheid vom 9. Oktober 1961 nicht statt.
Gegen diesen Bescheid ergriff die Beschwerdeführerin eine weitere Berufung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in der sie geltend machte, daß sie nicht einzusehen vermöge, wieso ihr hier behördlicherseits überhaupt Verpflichtungen auferlegt werden können, da ja in Wirklichkeit sie dem Staate gegenüber forderungsberechtigt sei. Dieser habe nämlich rechtzeitige Vorkehrungen gegen Überschwemmungen, wie sie 1956 aufgetreten seien, verabsäumt. Ein Verschulden ihrerseits erscheine durch nichts erhärtet. Im übrigen seien seit 1959 die Ehegatten E Eigentümer der K-mühle. Schließlich habe sie die Mühle 15 Jahre hindurch nicht mehr betrieben, sondern stets verpachtet, in den letzten Jahren jedoch an nicht verläßliche Personen. Die im Instanzenzug angerufene Behörde führte am 7. September 1962 eine mündliche Berufungsverhandlung und einen Augenschein durch. In dieser Berufungsverhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Behauptungen noch dahin, daß als ausschlaggebendes Moment für die Uferbrüche die seinerzeit mangelhafte Instandhaltung des inzwischen ebenfalls weggerissenen rechten Widerlagers einer dortigen Interessentenbrücke berücksichtigt werden müsse. Dazu komme noch die überaus schlechte Beschaffenheit des einzigen Zufahrtsweges zur K-mühle. Bei diesem Lokalaugenschein wurde im wesentlichen der im erstinstanzlichen Akt beschriebene Zustand angetroffen. Das Schwimmzeug war jedoch inzwischen von der Freifalle entfernt und zur Befestigung des rechten Ufers in Flucht der ursprünglichen Uferlinie verwendet worden. Ein Teil des oberhalb des Trennpfeilers zwischen Rad- und Freifalle befindlichen Mühlgrundbaumes (flußaufwärts gelegene hölzerne Begrenzungspilotage des festen Wehrteiles), vom linken Flußufer beginnend gegen die Flußmitte hin abfallend, war noch vorhanden. In seinem hierüber erstatteten Gutachten erachtete der technische Amtssachverständige zur Verhütung von Ausweitungen der Uferbrüche mehrere Vorkehrungen, insbesondere die Beseitigung einiger noch immer vorhandener Anlagenteile und eine gegen künftige Hochwässer wirksame Verbauung der beiden Uferbrüche als notwendig, weil der Flußquerschnitt sonst nach wie vor eine zu große Verengung erfahre. Hiebei brachte er auch zum Ausdruck, daß es vor der Zerstörung der Wehranlage mit ihrer Instandhaltung nicht genau genommen worden sein müsse und daß umgekehrt die erwähnte Interessentenbrücke als Schadensursache ausscheiden könne. Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, daß das Gutachten des technischen Amtssachverständigen sich auf sehr unsichere fremde Angaben und eigene Annahmen stütze und darüber hinaus nur mit Wahrscheinlichkeitswerten arbeite. Überdies müsse im Hinblick darauf, daß der Staat nachteiligen Hochwassereinwirkungen nicht rechtzeitig vorgebeugt und damit eine Schuld auf sich geladen habe, jeder bundesstaatliche technische Sachverständige als befangen angesehen werden. Im übrigen sei sie persönlich, wie sie bereits erklärt habe, wasserrechtlich gar nicht passiv legitimiert.
Auf Grund dieser Berufung änderte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 11. März 1963 den Bescheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 1961 gemäß § 66 AVG 1950 dahin ab, daß der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 23. Juni 1961 wie folgt zu lauten hatte:Auf Grund dieser Berufung änderte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 11. März 1963 den Bescheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 1961 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 dahin ab, daß der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 23. Juni 1961 wie folgt zu lauten hatte:
"Gemäß § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, wird festgestellt, daß das MK in T hinsichtlich der sogenannten Kmühle zugestandene Wasserbenützungsrecht (Wasserkraftanlage an der Lafnitz) nach § 27 Abs. 1 lit. g Wasserrechtsgesetz erloschen ist."Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215, wird festgestellt, daß das MK in T hinsichtlich der sogenannten Kmühle zugestandene Wasserbenützungsrecht (Wasserkraftanlage an der Lafnitz) nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, Wasserrechtsgesetz erloschen ist.
Aus diesem Anlaß hat die Genannte als bisher Berechtigte gemäß § 29 Abs. 1 WRG bis zum 31. Juli 1963 nachstehende Vorkehrungen zu treffen:Aus diesem Anlaß hat die Genannte als bisher Berechtigte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG bis zum 31. Juli 1963 nachstehende Vorkehrungen zu treffen:
1.) Im Bereiche des Uferbruches auf Parzelle Nr. n1 sind die Reste der seinerzeitigen provisorischen Absperrung zu entfernen und das rechte Ufer zu verbauen.
2.) Bei Parzelle Nr. n2 sind der noch in das Flußbett hineinragende hölzerne Mühlgrundbaum, der Trennnpfeiler zwischen Rad- und Freifalle und der Betonschußboden unterhalb der Radfalle bis zur Flußsohle zu zu beseitigen, damit das gesamte ca. 9'80 m breite Durchflußprofil der Lafnitz für die Abfuhr von Hochwässern zur Verfügung steht. Bei der Abtragung ist darauf zu achten, daß die Reste des seinerzeitigen Mühlengebäudes nicht in das Flußbett stürzen,
3.) Die noch im Flußbett vorhandenen Piloten sind, um das Haftenbleiben von Schwimmzeug auszuschließen, in Niederwasserspiegelhöhe abzuschneiden.
4.) Der Uferbruch auf Parzelle Nr. n2 ist gleichfalls zu verbauen.
5.) Beide Uferverbauungen sind als Lebendverbauung (drei Piloten je Laufmeter, welche untereinander auf ca. 2 m Höhe mit Edelweiden zu verflechten sind) auszuführen.
6.) Die angeordneten Maßnahmen sind im Einvernehmen mit der Wasserbauabteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (Abteilung XIII/3) durchzuführen."
Über die gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g des Wasserrechtsgesetzes 1959, der sich mit § 28 Abs. 1 lit. g des Wasserrechtsgesetzes 1934 inhaltlich deckt, erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisherige Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, des Wasserrechtsgesetzes 1959, der sich mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera g, des Wasserrechtsgesetzes 1934 inhaltlich deckt, erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisherige Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Bei den im § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 behandelten Fällen erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes. Der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat nur deklarative Bedeutung. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1961, Zl. 2543/59).Bei den im Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 behandelten Fällen erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes. Der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat nur deklarative Bedeutung. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist vergleiche , hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1961, Zl. 2543/59).
Nun hat die belangte Behörde unbestritten festgestellt, daß das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht im Mai 1959 erloschen ist, da die K-mühle durch ein Hochwasser im Mai 1959 zerstört wurde und eine Verlängerung der dreijährigen Frist vor deren Ablauf (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1961, Zl. 2543/59) im Sinne des § 27 Abs. 2 WRG 1959 nicht beantragt wurde. Sie hat weiter festgestellt, daß die Beschwerdeführerin die K-mühle erst mit Vertrag vom 29. Dezember 1959 an die Ehegatten J und KE veräußert hat, sodaß im Zeitpunkte des Erlöschens noch die Beschwerdeführerin Wasserberechtigte war und sohin nur diese allein als "bisher Wasserberechtigte" im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 in Betracht kommen kann. Die letztere Annahme der belangten Behörde bekämpft die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, daß die belangte Behörde zu Unrecht ihre Einwendung, daß die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin verkauft wurde und auf Grund dieses Verkaufes alle mit dem Grundeigentum verbundenen Pflichten auf die Käufer übergegangen sind, unberücksichtigt gelassen habe.Nun hat die belangte Behörde unbestritten festgestellt, daß das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht im Mai 1959 erloschen ist, da die K-mühle durch ein Hochwasser im Mai 1959 zerstört wurde und eine Verlängerung der dreijährigen Frist vor deren Ablauf (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1961, Zl. 2543/59) im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1959 nicht beantragt wurde. Sie hat weiter festgestellt, daß die Beschwerdeführerin die K-mühle erst mit Vertrag vom 29. Dezember 1959 an die Ehegatten J und KE veräußert hat, sodaß im Zeitpunkte des Erlöschens noch die Beschwerdeführerin Wasserberechtigte war und sohin nur diese allein als "bisher Wasserberechtigte" im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 in Betracht kommen kann. Die letztere Annahme der belangten Behörde bekämpft die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, daß die belangte Behörde zu Unrecht ihre Einwendung, daß die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin verkauft wurde und auf Grund dieses Verkaufes alle mit dem Grundeigentum verbundenen Pflichten auf die Käufer übergegangen sind, unberücksichtigt gelassen habe.
Nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist bei Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der bisher Wasserberechtigte grundsätzlich verpflichtet, die Wasserbenutzungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Da das hier in Frage kommende Wasserbenutzungsrecht im Mai 1959 kraft Gesetzes erloschen ist, konnte sich die Beschwerdeführerin durch eine nachträgliche Veräußerung der restlichen Betriebsanlage oder der Liegenschaft von ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Vornahme der durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 nicht entziehen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als passiv legitimiert erachtete.Nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist bei Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der bisher Wasserberechtigte grundsätzlich verpflichtet, die Wasserbenutzungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Da das hier in Frage kommende Wasserbenutzungsrecht im Mai 1959 kraft Gesetzes erloschen ist, konnte sich die Beschwerdeführerin durch eine nachträgliche Veräußerung der restlichen Betriebsanlage oder der Liegenschaft von ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Vornahme der durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nicht entziehen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als passiv legitimiert erachtete.
Die belangte Behörde hat ferner richtig erkannt, daß sich die Fragen, ob einerseits die Uferbrüche und sonstigen Schäden von der zerstörten Wehranlage verursacht wurden und welche Vorkehrungen anderseits aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse der Anrainer notwendig sind, im wesentlichen nur mit Hilfe eines Sachverständigen beantworten lassen. Sie hat sich den überzeugenden Ausführungen des technischen Amtssachverständigen angeschlossen, daß vor allem bei Belassung von Trennpfeiler und Schußboden der Radfalle wegen der etwa 40%igen Ausschließung des natürlichen Abflußquerschnittes immer wieder mit Uferbrüchen zu rechnen ist, sodaß jede durch Hineinragen von Anlageteilen bedingte Verengung des Durchflußprofiles vermieden und der an zwei Stellen unterbrochene frühere natürliche Uferschutz wiederhergestellt werden muß. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Gutachten wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die belangte Behörde es als unzureichend oder mit einem anderen Gutachtem in Widerspruch stehend hätte bewerten müssen. Keiner der beiden Fälle liegt aber hier vor. Dazu kommt, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausführungen in der Gegenäußerung vom 2. November 1962 zum Sachverständigengutachten für die allfällige Einholung eines technischen Privatgutachtens eine Frist bis 31. Dezember 1962 eingeräumt, die Beschwerdeführerin aber nach der Aktenlage von dieser Möglichkeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11. März 1963 keinen Gebrauch gemacht hat.
Bei diesem Sachverhalt kann es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, keinen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften bilden, wenn die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 2 AVG 1950 eine hauptsächlich mit der Krankheit der Beschwerdeführerin begründete, weitere Fristverlängerung bis 31. März 1963 verweigerte; ebensowenig war die Vernehmung weiterer Auskunftspersonen erforderlich.Bei diesem Sachverhalt kann es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, keinen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften bilden, wenn die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 eine hauptsächlich mit der Krankheit der Beschwerdeführerin begründete, weitere Fristverlängerung bis 31. März 1963 verweigerte; ebensowenig war die Vernehmung weiterer Auskunftspersonen erforderlich.
Da die Beschwerde sich aus all diesen Erwägungen als unbegründet erweist, mußte ihr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 ein Erfolg versagt werden.Da die Beschwerde sich aus all diesen Erwägungen als unbegründet erweist, mußte ihr gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 ein Erfolg versagt werden.
Wien, am 9. April 1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000816.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015