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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §1 Z6;Beachte
y20186;Rechtssatz
Die Vorschreibung des Postgebührenersatzes an die gemäß § 2 GEG hiezu verpflichtete Person ist nicht davon abhängig, daß das Gericht eine Entscheidung über den internen Ersatz der Kosten zwischen den Parteien gefällt hat.Die Vorschreibung des Postgebührenersatzes an die gemäß Paragraph 2, GEG hiezu verpflichtete Person ist nicht davon abhängig, daß das Gericht eine Entscheidung über den internen Ersatz der Kosten zwischen den Parteien gefällt hat.
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E 9.4.1964, 810/63 #3 VwSlg 3060 F/1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000810.X03Im RIS seit
13.06.2001