RS Vwgh 1964/4/9 0810/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1964
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 TP1 lita;
ZPO §80 Abs1;
  1. ZPO § 80 gültig von 01.08.1914 bis 30.04.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Beachte

y21621;

Rechtssatz

Für Ausfertigungen von Schriftsätzen, die auf Anordnung des Gerichtes nachgebracht werden, weil sei gemäß § 80 Abs 1 ZPO dem Gegner zuzustellen sind, muß Eingabengebühr entrichtet werden.Für Ausfertigungen von Schriftsätzen, die auf Anordnung des Gerichtes nachgebracht werden, weil sei gemäß Paragraph 80, Absatz eins, ZPO dem Gegner zuzustellen sind, muß Eingabengebühr entrichtet werden.

*

E 9.4.1964, 810/63 #1 VwSlg 3060 F/1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000810.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten