RS Vwgh 1964/4/13 1701/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1964
beobachten
merken

Index

Rechtsgebühren - Stempelgebühren
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15
GebG 1957 §26
GebG 1957 §33 TP5
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0840/62 E VS 8. April 1964 VwSlg 3058 F/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Absatz 3 Satz 2 des § 33 TP 5 GebG muß dahin verstanden werden, daß nicht jede vorbehaltene schranklose Kündigungsmöglichkeit es der Behörde erlaubt, einen Bestandvertrag dennoch, wenn in ihm auch ein Endzeitpunkt des Vertragsverhältnisses angegeben ist, als einen Vertrag auf bestimmte Zeit zu werten, sondern daß dies nur dann zulässig ist, wenn die Möglichkeit der Kündigung für einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorgesehen ist. Ist nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen (Nur Modifikation, jedoch nicht Abgehen von E 13.6.1960, 2128/59, VwSlg 2249 F/1960).Absatz 3 Satz 2 des Paragraph 33, TP 5 GebG muß dahin verstanden werden, daß nicht jede vorbehaltene schranklose Kündigungsmöglichkeit es der Behörde erlaubt, einen Bestandvertrag dennoch, wenn in ihm auch ein Endzeitpunkt des Vertragsverhältnisses angegeben ist, als einen Vertrag auf bestimmte Zeit zu werten, sondern daß dies nur dann zulässig ist, wenn die Möglichkeit der Kündigung für einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorgesehen ist. Ist nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen (Nur Modifikation, jedoch nicht Abgehen von E 13.6.1960, 2128/59, VwSlg 2249 F/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001701.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten