RS Vwgh 1964/4/15 1843/63

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Veröffentlicht am 15.04.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der in einer schriftlichen Eingabe enthaltene Satz "Es darf nicht dem MUTWILLEN eines Wachebeamten überlassen bleiben, entgegen der üblichen Gepflogenheit Strafmandate zu verhängen und Strafanzeigen zu erstatten" stellt eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG 1950 dar.Der in einer schriftlichen Eingabe enthaltene Satz "Es darf nicht dem MUTWILLEN eines Wachebeamten überlassen bleiben, entgegen der üblichen Gepflogenheit Strafmandate zu verhängen und Strafanzeigen zu erstatten" stellt eine beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001843.X01

Im RIS seit

03.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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