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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wesentlich für die Feststellung der Identität eines Kraftfahrzeuges ist regelmäßig die einwandfreie Ablesung des Kennzeichens. Die Angaben über die Merkmale des Kraftfahrzeuges, insbesondere dessen Marke und Type, sowie dessen Art treten dagegen als Beweismittel zurück, da dem Sicherheitsorgan nicht unter allen Umständen zugemutet werden kann, sich nicht nur auf die Ablesung des Kennzeichens, sondern auch die sonstigen Merkmale des fahrenden Kraftfahrzeuges genau zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001284.X01Im RIS seit
22.06.2001