RS Vwgh 1964/4/15 1026/63

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Veröffentlicht am 15.04.1964
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs1;
AVG §32 Abs2;
VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Die der Berechnung der Frist nach § 51 Abs 3 VStG 1950 haben die Bestimmungen des § 32 Abs 1 AVG außer Betracht zu bleiben. Es gilt vielmehr § 32 Abs 2 AVG.Die der Berechnung der Frist nach Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 haben die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, AVG außer Betracht zu bleiben. Es gilt vielmehr Paragraph 32, Absatz 2, AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001026.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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