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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;Rechtssatz
Im Grunde des § 226 Abs 3 ASVG kann auch die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen zur Weiterversicherung für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit als wirksam anerkannt werden.Im Grunde des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG kann auch die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen zur Weiterversicherung für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit als wirksam anerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001767.X02Im RIS seit
21.09.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012