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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Bestreitet der Verpflichtete die Höhe des Kostenerfordernisses und erklärt er sich bereit, zum Nachweis seiner Behauptung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, so ist die Behörde verpflichtet, auf dieses Vorbringen einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002202.X01Im RIS seit
03.09.2001