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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §43 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage des Umfanges des Abänderungs- und Behebungsrechtes der Berufungsbehörde hier: Auftrag zur Beseitigung konsensloser Baulichkeiten und Einräumung der Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung als rechtliche Einheit und daher zur Gänze dem Abänderungs- und Behebungsrecht unterliegend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000430.X02Im RIS seit
16.05.2001