Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Das nicht von staatlichen Organen, sondern von einer Kirchengemeinde (hier der griechisch-orientalischen Kirche) beschlossene Statut fällt als eine Angelegenheit der Verfassung und der Organisation der Kirchengemeinde unter die "inneren Angelegenheiten", die durch Art 15 StGG der selbstständigen Ordnung und Verwaltung der Kirche, also der kirchlichen Autonomie, verfassungsrechtlich übertragen sind. Dieses Statut stellt kein staatliches Gesetz iSd Art 18 Abs 1 B-VG dar.Das nicht von staatlichen Organen, sondern von einer Kirchengemeinde (hier der griechisch-orientalischen Kirche) beschlossene Statut fällt als eine Angelegenheit der Verfassung und der Organisation der Kirchengemeinde unter die "inneren Angelegenheiten", die durch Artikel 15, StGG der selbstständigen Ordnung und Verwaltung der Kirche, also der kirchlichen Autonomie, verfassungsrechtlich übertragen sind. Dieses Statut stellt kein staatliches Gesetz iSd Artikel 18, Absatz eins, B-VG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002355.X02Im RIS seit
05.09.2001