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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Wenn auch eine eindeutige Feststellung der Ursachen eines Leidens nicht möglich ist, weil verschiedene Möglichkeiten bestehen, so kann doch gleichzeitig nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine bestimmte Ursache mit Sicherheit auszuschließen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001294.X01Im RIS seit
21.06.2001