Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Schiedskommission ist verpflichtet, bei ihrer Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente auch eine "in der Zwischenzeit" ein der Zeit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Änderung des Sachverhaltes durch Minderung oder Einstellung der Rente zu berücksichtigen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000046.X01Im RIS seit
28.05.2001