RS Vwgh 1964/4/24 0029/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54a;
  1. KOVG 1957 § 54a heute
  2. KOVG 1957 § 54a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 54a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. KOVG 1957 § 54a gültig von 19.11.1983 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 543/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/63 E 14. Februar 1964 VwSlg 6241 A/1964 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß Leistungen aus der Kriegsopferversorgung bereits rechtskräftig mit einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt sind, ist kein rechtliches Hindernis für die Prüfung des Anspruches für den Zeitraum bis zum Einstellungszeitpunkt, sofern nach der Einstellung eine Rentenzuerkennung in der Sozialversicherung erfolgt ist und der Rentenanfall dort für einen Zeitpunkt festgelegt wurde, der vor dem Einstellungszeitpunkt der Leistungen in der Kriegsopferversorgung liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000029.X01

Im RIS seit

28.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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