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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/63 E 14. Februar 1964 VwSlg 6241 A/1964 RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand, daß Leistungen aus der Kriegsopferversorgung bereits rechtskräftig mit einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt sind, ist kein rechtliches Hindernis für die Prüfung des Anspruches für den Zeitraum bis zum Einstellungszeitpunkt, sofern nach der Einstellung eine Rentenzuerkennung in der Sozialversicherung erfolgt ist und der Rentenanfall dort für einen Zeitpunkt festgelegt wurde, der vor dem Einstellungszeitpunkt der Leistungen in der Kriegsopferversorgung liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000029.X01Im RIS seit
28.05.2001