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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs3;Rechtssatz
Die Strafvorschrift des § 137 Abs 3 kann gegenüber einem Betriebsleiter auf den konsenslosen Betrieb einer Wasseranlage nicht angewendet werden, weil die strafbare Handlung nicht "beim" Betrieb, sondern durch den konsenslosen Betrieb der Wasseranlage begangen wird und ein "Wasserberechtigter" nicht vorhanden ist, den die strafe samt seinem Betriebsleiter treffen könnte.Die Strafvorschrift des Paragraph 137, Absatz 3, kann gegenüber einem Betriebsleiter auf den konsenslosen Betrieb einer Wasseranlage nicht angewendet werden, weil die strafbare Handlung nicht "beim" Betrieb, sondern durch den konsenslosen Betrieb der Wasseranlage begangen wird und ein "Wasserberechtigter" nicht vorhanden ist, den die strafe samt seinem Betriebsleiter treffen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002060.X02Im RIS seit
12.11.2001