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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Lenker eines Motorrades vom nächsten vor ihm fahrenden Kraftwagen einen Abstand eingehalten hat, der kleiner ist als der Reaktionsweg, darf ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des § 18 Abs 1 StVO 1960 auch ohne Ermittlung der Beschaffenheit der Bremsen und Reifen des Motorrades und der Beschaffenheit der Fahrbahn angenommen werden.Wenn der Lenker eines Motorrades vom nächsten vor ihm fahrenden Kraftwagen einen Abstand eingehalten hat, der kleiner ist als der Reaktionsweg, darf ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 auch ohne Ermittlung der Beschaffenheit der Bremsen und Reifen des Motorrades und der Beschaffenheit der Fahrbahn angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000568.X01Im RIS seit
12.06.2001