RS Vwgh 1964/5/5 0568/63

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Veröffentlicht am 05.05.1964
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Wenn der Lenker eines Motorrades vom nächsten vor ihm fahrenden Kraftwagen einen Abstand eingehalten hat, der kleiner ist als der Reaktionsweg, darf ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des § 18 Abs 1 StVO 1960 auch ohne Ermittlung der Beschaffenheit der Bremsen und Reifen des Motorrades und der Beschaffenheit der Fahrbahn angenommen werden.Wenn der Lenker eines Motorrades vom nächsten vor ihm fahrenden Kraftwagen einen Abstand eingehalten hat, der kleiner ist als der Reaktionsweg, darf ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 auch ohne Ermittlung der Beschaffenheit der Bremsen und Reifen des Motorrades und der Beschaffenheit der Fahrbahn angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000568.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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