RS Vwgh 1964/5/8 2005/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54a Abs1;
  1. KOVG 1957 § 54a heute
  2. KOVG 1957 § 54a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 54a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. KOVG 1957 § 54a gültig von 19.11.1983 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 543/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/63 E 14. Februar 1964 VwSlg 6241 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 54a Abs 1 KOVG berechtigt, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkte zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Das bedeutet aber, daß für die Zeit ab 1. Juli 1960 zu erbringende Leistungen auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden können. Dies gilt auch für die auf Grund des Kriegsopferernährungszulagengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, zu erbringenden Leistungen. (Hinweis auf E vom 4. Juni 1962, Zl. 0487/61).Die Behörde ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 54 a, Absatz eins, KOVG berechtigt, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkte zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Das bedeutet aber, daß für die Zeit ab 1. Juli 1960 zu erbringende Leistungen auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden können. Dies gilt auch für die auf Grund des Kriegsopferernährungszulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951,, zu erbringenden Leistungen. (Hinweis auf E vom 4. Juni 1962, Zl. 0487/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002005.X01

Im RIS seit

16.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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