RS Vwgh 1964/5/8 1510/63

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Veröffentlicht am 08.05.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Ausgaben für Grundsteuer und Feuerversicherung, die für ein Einfamilienhaus zu zahlen sind, gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind daher bei der Einkommensermittlung nach § 13 KOVG 1957 nicht abzusetzen.Ausgaben für Grundsteuer und Feuerversicherung, die für ein Einfamilienhaus zu zahlen sind, gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind daher bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 13, KOVG 1957 nicht abzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001510.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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