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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Rechtssatz
Freiwillige Beiträge für Kranken- und Sterbevorsorge sind bei Beziehern von Renten aus der Pensionsversicherung bei der Einkommensermittlung nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.Freiwillige Beiträge für Kranken- und Sterbevorsorge sind bei Beziehern von Renten aus der Pensionsversicherung bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001510.X01Im RIS seit
14.11.2001