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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich des Rückersatzes der Wohnungsbeihilfe hat, die Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, überhaupt zu unterbleiben. § 54 Abs 4 KOVG 1957 ist hierauf nicht anwendbar (Hinweis E 8.2.1963, 663/62).Hinsichtlich des Rückersatzes der Wohnungsbeihilfe hat, die Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, überhaupt zu unterbleiben. Paragraph 54, Absatz 4, KOVG 1957 ist hierauf nicht anwendbar (Hinweis E 8.2.1963, 663/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001728.X04Im RIS seit
13.09.2001