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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1;Rechtssatz
Nimmt die Behörde eine Aufrechnung mit gleichartigen Leistungen vor, die dem Beschädigten gebühren (Nachzahlungen), so wird hiedurch das laufende Einkommen nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001728.X03Im RIS seit
13.09.2001