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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zu prüfen, ob das vorhandene Einkommen, wobei auch das nach § 13 KOVG 1957 nicht anrechenbare herangezogen werden kann, zur Fristung des Lebensunterhaltes noch ausreicht, wenn von der Hereinbringung des Unrechtbezuges nicht abgesehen wird (Hinweis E 8.2.1963, 663/62).Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zu prüfen, ob das vorhandene Einkommen, wobei auch das nach Paragraph 13, KOVG 1957 nicht anrechenbare herangezogen werden kann, zur Fristung des Lebensunterhaltes noch ausreicht, wenn von der Hereinbringung des Unrechtbezuges nicht abgesehen wird (Hinweis E 8.2.1963, 663/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001728.X02Im RIS seit
13.09.2001