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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §228 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach dem 9. Mai 1945 gelegene Zeiten des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen gelten nicht als Ersatzzeiten gem § 228 Abs 1 Z 1 ASVG, und zwar selbst dann nicht, wenn sie allenfalls in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 228 Abs 2 erster Satz ASVG als Zeiten der Abrüstung ("Heimkehr") gewertet werden könnten.Nach dem 9. Mai 1945 gelegene Zeiten des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen gelten nicht als Ersatzzeiten gem Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, und zwar selbst dann nicht, wenn sie allenfalls in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 228, Absatz 2, erster Satz ASVG als Zeiten der Abrüstung ("Heimkehr") gewertet werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002372.X01Im RIS seit
06.09.2001