RS Vwgh 1964/5/14 2105/62

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Veröffentlicht am 14.05.1964
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §23 Abs4 Z1;

Rechtssatz

a) Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung von Vorausempfängen bei Festsetzung der Erbschaftssteuer.

b) Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in der Frage der Heranziehung von Werten (Teilwerte und Restnutzungsdauer) der Schillingeröffnungsbilanz bei Festsetzung der Erbschaftsteuer (Hinweis E 3.10.1961, 1295/69, VwSlg 2502 F/1961).

c) Ausführungen zur Frage der Abzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen (Hinweis E 19.3.1964, 2214/63) und der Kosten für Todesanzeigen der Belegschaft in Zeitungen bei Festsetzung der Erbschaftssteuer.

d) Ausführungen darüber, daß die Forderungen der sogenannten dynamischen Bilanztheorie im Erbschaftsteuerrecht nicht sinngemäß angewendet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962002105.X03

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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