RS Vwgh 1964/5/15 0953/63

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Veröffentlicht am 15.05.1964
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §29 Abs1;

Rechtssatz

Unter "fester örtlicher Anlage" ist jede Einrichtung zu verstehen, die wenigstens für eine gewisse betrieblich bedingte Zeit eine feste örtliche Beziehung schafft (Hinweis: Das Erkenntnis enthält eingehende Untersuchungen über den Begriff der "festen örtlichen Anlage").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000953.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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