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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29 Abs1;Rechtssatz
Unter "fester örtlicher Anlage" ist jede Einrichtung zu verstehen, die wenigstens für eine gewisse betrieblich bedingte Zeit eine feste örtliche Beziehung schafft (Hinweis: Das Erkenntnis enthält eingehende Untersuchungen über den Begriff der "festen örtlichen Anlage").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000953.X02Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011