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Verwaltungsverfahren - Div (ABGB)Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Härtel, DDr. Dolp, Dr. Skorjanec und DDr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissärs Dr. Svchoda, über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (Amt der Tiroler Landesregierung) vom 16. Oktober 1963, Zl. Präs.-908/2, betreffend Ehrenkränkung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Eingabe vom 1. April 1963 beantragte die Beschwerdeführerin die Bestrafung des Paul G. wegen Ehrenkränkung, weil dieser sie am 23. Februar 1963 mit den Worten „da hast du, blöde Funsen, und jetzt verschwinde“ aus seinem Büro hinausgedrängt habe. Bei seiner Einvernahme am 26. April 1963 gab Paul G. an, es sei anläßlich der Verrechnung über eine Leihgebühr zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zu Differenzen gekommen und habe er sie ohne ... bei der Türe hinausgeschoben. Er hätte sich auf eine lange Debatte nicht einlassen können, weil mehrere Leute im Hauseingang auf ihn gewartet hätten; die Türe seines Büros sei geschlossen gewesen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Worte habe er nicht gebraucht. Die Gäste, die auf ihn gewartet hätten, seien zwei bis drei Meter entfernt gewesen. Mit Bescheid vom 23. Juni 1963 stellte die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren gemäß § 45 lit. a VStG ein, weil die Ausführungen des Paul G. in dessen Büro vor mehreren sich unmittelbar neben der offenen Bürotür aufhaltenden Personen gefallen seien und dieser Ort im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als öffentlicher Ort anzusehen sei.Mit Eingabe vom 1. April 1963 beantragte die Beschwerdeführerin die Bestrafung des Paul G. wegen Ehrenkränkung, weil dieser sie am 23. Februar 1963 mit den Worten „da hast du, blöde Funsen, und jetzt verschwinde“ aus seinem Büro hinausgedrängt habe. Bei seiner Einvernahme am 26. April 1963 gab Paul G. an, es sei anläßlich der Verrechnung über eine Leihgebühr zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zu Differenzen gekommen und habe er sie ohne ... bei der Türe hinausgeschoben. Er hätte sich auf eine lange Debatte nicht einlassen können, weil mehrere Leute im Hauseingang auf ihn gewartet hätten; die Türe seines Büros sei geschlossen gewesen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Worte habe er nicht gebraucht. Die Gäste, die auf ihn gewartet hätten, seien zwei bis drei Meter entfernt gewesen. Mit Bescheid vom 23. Juni 1963 stellte die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren gemäß Paragraph 45, Litera a, VStG ein, weil die Ausführungen des Paul G. in dessen Büro vor mehreren sich unmittelbar neben der offenen Bürotür aufhaltenden Personen gefallen seien und dieser Ort im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als öffentlicher Ort anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung Die belangte Behörde verfügte die Aufnahme einer Skizze über die Räumlichkeiten, in denen sich der Vorfall abgespielt hat, der anschließenden Räume. Die Vernehmung der Gattin des Paul G. sowie der Beschwerdeführerin Katharina G. gab vor dem Gendarmeriepostenkommando J an, sie habe einen Teil des Wortwechsels zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten vom angrenzenden Schlafzimmer und im Vorbeigehen gehört, sie habe jedoch Beleidigungen nicht wahrgenommen und dem Vorfall keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Sie könne sich nicht erinnern, ob sich andere Personen auf dem Gang oder in der Nähe des Büroraumes aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Vernehmung vor der Außenstelle der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung an, es sei im Gang niemand gestanden, die Bürotüre sei allerdings offen gewesen. Im Gang habe sich niemand aufgehalten, sie hätte diese Personen sehen müssen, weil sie ja an ihr hätten vorbeigehen müssen. Eine blonde Frau sei nach dem Vorfall aus der Tür links Vom Büro herausgekommen und habe gefragt was los sei. Diese Frau habe den Vorfall nicht gehört haben können, weil sie eben diese Frage gestellt habe. Ihrer Ansicht nach sei die Öffentlichkeit nicht gegeben gewesen, denn sonst hätte sie eine Ehrenbeleidigungsklage eingebracht. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 16. Oktober 1963 die Berufung ab. In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1932, Slg. Nr. 17.116/A, ausgeführt, es liege ein Erfordernis der Öffentlichkeit vor, wenn der Raum, in dem sich der kritische Vorgang abspiele, es zulasse, daß dieser Vorgang von mehreren oder von einer bestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden hätte können. Da sich die Wechselrede zwischen Paul G. und der Beschwerdeführerin in einem Büro abgespielt habe, das auch anderen Personen frei zugänglich gewesen sei - der Vorgang habe sich also nicht in einer verschlossenen Wohnung ereignet - sei die Öffentlichkeit des Ortes gegeben; die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden liege nicht mehr vor. Daß nämlich die behaupteten ehrenrührigen Äußerungen auch tatsächlich gehört worden seien, sei für das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des angeführten Erkenntnisses nicht notwendig, es genüge der Umstand, daß die Äußerungen gehört hätten werden können und dies sei im vorliegenden Fall (frei zugänglicher Büroraum) gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ist mit Recht der Ansicht, es habe der Raum, in dem sich der Vorgang ereignet habe, als unversperrter Büroraum einer Fremdenpension an sich zugelassen, daß dieser Vorgang von mehreren Personen hätte wahrgenommen werden können. Auch ist es für das Merkmal der Öffentlichkeit nicht notwendig, daß die behaupteten Äußerungen auch tatsächlich von mehreren Personen gehört wurden. Die belangte Behörde übersieht aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe sich außer der Beschwerdeführerin und Paul G. niemand in der Nähe befunden, der die Beleidigung gehört habe oder hätte gehört haben können. Trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dann wäre das Merkmal der Öffentlichkeit nicht gegeben gewesen, obwohl die beleidigende Äußerung in einem Raum erfolgte, dem sonst das Merkmal der Öffentlichkeit zukommt (vgl. hiezu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1954. Zl. 727/52, vom 1. Oktober 1956, Zl. 1365/55, siehe auch Oberster Gerichtshof vom 13. Mai 1938, Zl. 204/1938), Feststellungen in dieser Richtung wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.Die belangte Behörde ist mit Recht der Ansicht, es habe der Raum, in dem sich der Vorgang ereignet habe, als unversperrter Büroraum einer Fremdenpension an sich zugelassen, daß dieser Vorgang von mehreren Personen hätte wahrgenommen werden können. Auch ist es für das Merkmal der Öffentlichkeit nicht notwendig, daß die behaupteten Äußerungen auch tatsächlich von mehreren Personen gehört wurden. Die belangte Behörde übersieht aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe sich außer der Beschwerdeführerin und Paul G. niemand in der Nähe befunden, der die Beleidigung gehört habe oder hätte gehört haben können. Trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dann wäre das Merkmal der Öffentlichkeit nicht gegeben gewesen, obwohl die beleidigende Äußerung in einem Raum erfolgte, dem sonst das Merkmal der Öffentlichkeit zukommt vergleiche , hiezu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1954. Zl. 727/52, vom 1. Oktober 1956, Zl. 1365/55, siehe auch Oberster Gerichtshof vom 13. Mai 1938, Zl. 204 aus 1938,), Feststellungen in dieser Richtung wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.
Da somit die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufzuheben.Da somit die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufzuheben.
Wien, 20. Mai 1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002210.X00Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026