RS Vwgh 1964/5/20 1035/63

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Veröffentlicht am 20.05.1964
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
VStG §22 Abs1;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Die Tatbestände nach Art VIII Abs 1 lit a 1.Fall und 3.Fall EGVG 1950 schließen einander nicht aus, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch auch mit einer Ordnungsstörung an öffentlichen Orten notwendigerweise ein ungebührlicherweise störender Lärm erregt werden muss.Die Tatbestände nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 1.Fall und 3.Fall EGVG 1950 schließen einander nicht aus, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch auch mit einer Ordnungsstörung an öffentlichen Orten notwendigerweise ein ungebührlicherweise störender Lärm erregt werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001035.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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