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L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;Rechtssatz
Die Tatbestände nach Art VIII Abs 1 lit a 1.Fall und 3.Fall EGVG 1950 schließen einander nicht aus, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch auch mit einer Ordnungsstörung an öffentlichen Orten notwendigerweise ein ungebührlicherweise störender Lärm erregt werden muss.Die Tatbestände nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 1.Fall und 3.Fall EGVG 1950 schließen einander nicht aus, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch auch mit einer Ordnungsstörung an öffentlichen Orten notwendigerweise ein ungebührlicherweise störender Lärm erregt werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001035.X01Im RIS seit
29.11.2001