RS Vwgh 2006/9/5 2005/18/0567

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Veröffentlicht am 05.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist nicht ersichtlich, dass die Aussage einer Zeugin von vornherein nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, so stellt die begründungslose Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugin einen relevanten Verfahrensmangel dar.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBeweismittel ZeugenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180567.X01

Im RIS seit

03.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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