RS Vwgh 1964/5/22 2182/63

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Veröffentlicht am 22.05.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §4;
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

"Sowohl volkswirtschaftliche als auch psychologische Erwägungen verbieten eine Auslegung, nach der jedes auch ein geringfügiges Risiko bei der Durchführung von Arbeiten durch Beschädigten die Anerkennung mittelbarer Dienstschädigungen ausschließt". Hier:

Zustimmende Würdigung der Beurteilung der belangten Behörde in der Frage des Unterbleibens der Rücksichtnahme im Falle eines alten Schwerbeschädigten, der den ganzen Tag mit Pferd und Wagen unterwegs war und auch noch in der Nacht seine Fahrt fortsetzte (Alkohol) (Hinweis E 26.2.1960, 2238/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002182.X04

Im RIS seit

28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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