RS Vwgh 1964/5/22 1111/63

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Veröffentlicht am 22.05.1964
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10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Den Kultusverbänden der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften kommt die Eigenschaft von Korporationen öffentlichen Rechtes zu und sind sie vom Staat anerkannte Personenverbände mit Rechtspersönlichkeit (Hinweis E 7.1.1886, 2997/85, VwSlg 2857).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001111.X03

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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