TE Vwgh Erkenntnis 1964/5/22 1111/63

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Veröffentlicht am 22.05.1964
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Index

10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften;
74/03 Sonstige Angelegenheiten der Kirchen und
Religionsgemeinschaften;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Naderer, Dr. Klecatsky und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Morscher, über die Beschwerde des PW in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 3. Mai 1963, Zl. 43.043-Kc/63, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 3. Juni 1960 beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Feststellung ein, daß er "kein Mitglied der Israelitischen Kultusgemeinde in Wien ist und keiner Religionsgesellschaft angehört, insbesondere nicht Jude ist". Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 47, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, festgestellt, daß der Beschwerdeführer der Israelitischen Kultusgemeinde Wien angehöre. Hiebei ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1907 geboren. Er mußte während der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich, nämlich im Jahre 1940, wegen Verfolgung durch die nationalsozialistischen Machthaber Österreich verlassen. Bis dahin gehörte der Beschwerdeführer der israelitischen Religionsgesellschaft an. Er erwarb im Jahre Jahre 1946 die Staatsbürgerschaft der USA, kehrte aber im Jahre 1947 nach Österreich zurück. Er hat seither seinen Wohnsitz in Wien. Er hat sich nach seiner Rückkehr nach Österreich nicht bei der Israelitischen Kultusgemeinde Wien zur "Erfassung" gemeldet. Er hat niemals eine Religionsaustrittserklärung vor der politischen Behörde im Sinne des Art. 6 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868 oder eine Beitrittserklärung im Sinne des § 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, abgegeben. Während dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde, folgte die belangte Behörde der Behauptung des Beschwerdeführers er habe in den USA durch die Unterlassung, einer israelitischen Religionsvereinigung beizutreten, sein israelitisches Religionsbekenntnis aufgegeben, nicht. Gemäß § 2 Abs 2 des Israelitengesetzes gehöre jeder Israelit der Kultusgemeinde an, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Aus dieser Bestimmung sei abzuleiten, daß er mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes seine religionsgenossenschaftliche Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde Wien verloren habe. Ungeachtet dieses Umstandes aber habe er das israelitische Religionsbekenntnis weiterhin beibehalten. Er habe dieses auch durch den Nichtbeitritt zu einer israelitische Religionsvereinigung in den USA verloren, da der "Wechsel" des Religionsbekenntnisses nur durch ein positives Handeln, nicht aber durch eine Unterlassung bewirkt werden könne. Als Israelit sei der Beschwerdeführer mit der Wiederaufnahme seines Wohnsitzes im Sprengel der Israelitischen Kultusgemeinde Wien im Sinne des § 2 des Israelitengesetzes und des § 2 der kultusbehördlich genehmigten Statuten der Israelitischen Kultusgemeinde Wien ("Jeder Israelit, der in dem Gebiet der Bundesländer Wien oder Niederösterreich oder der politischen Bezirke Oberpullendorf oder Mattersburg oder Eisenstadt oder Neusiedl am See des Burgenlandes oder der in diesem Bundesland gelegenen Freistädte Eisenstadt oder Rust seinen ordentlichen Wohnsitz hat, gehört ohne Rücksicht auf seine Staatsbürgerschaft der Wiener Kultusgemeinde an", veröffentlicht in dem in Wien erschienenen "Statut der israelitischen Kultusgemeinde Wien nach dem Stande vom 1. Jänner 1962") wieder ohne Zutun Mitglied der Kultusgemeind Wien geworden. Das sei eine Folge des in Österreich herrschenden kultusrechtlichen Grundsatzes der "relativen Zwangsgenossenschaft", wonach keine in Österreich wohnhafte Person einem gesetzlich anerkannten Bekenntnis angehören könne, ohne zugleich Mitglied der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Art. 15 StGG) zu sein und umgekehrt in Österreich niemand Mitglied einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sein könne, ohne rechtlich Anhänger des betreffenden gesetzlich anerkannten Religionsbekenntnisses zu sein. Auch den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand, zwischen der am 13. März 1938 bestandenen und der heute bestehenden Israelitischen Kultusgemeinde Wien bestehe infolge der Auflösung der Kultusgemeinde während der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich keine rechtliche Kontinuität und er habe sich nach seiner Rückkehr nach Österreich nicht bei der Kultusgemeinde gemeldet, erklärte die belangte Behörde als unerheblich.Der Beschwerdeführer brachte am 3. Juni 1960 beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Feststellung ein, daß er "kein Mitglied der Israelitischen Kultusgemeinde in Wien ist und keiner Religionsgesellschaft angehört, insbesondere nicht Jude ist". Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß Artikel 6, des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, im Zusammenhalt mit Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 47, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, festgestellt, daß der Beschwerdeführer der Israelitischen Kultusgemeinde Wien angehöre. Hiebei ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1907 geboren. Er mußte während der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich, nämlich im Jahre 1940, wegen Verfolgung durch die nationalsozialistischen Machthaber Österreich verlassen. Bis dahin gehörte der Beschwerdeführer der israelitischen Religionsgesellschaft an. Er erwarb im Jahre Jahre 1946 die Staatsbürgerschaft der USA, kehrte aber im Jahre 1947 nach Österreich zurück. Er hat seither seinen Wohnsitz in Wien. Er hat sich nach seiner Rückkehr nach Österreich nicht bei der Israelitischen Kultusgemeinde Wien zur "Erfassung" gemeldet. Er hat niemals eine Religionsaustrittserklärung vor der politischen Behörde im Sinne des Artikel 6, des Gesetzes RGBl. Nr. 49 aus 1868, oder eine Beitrittserklärung im Sinne des Paragraph 7, des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, abgegeben. Während dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde, folgte die belangte Behörde der Behauptung des Beschwerdeführers er habe in den USA durch die Unterlassung, einer israelitischen Religionsvereinigung beizutreten, sein israelitisches Religionsbekenntnis aufgegeben, nicht. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Israelitengesetzes gehöre jeder Israelit der Kultusgemeinde an, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Aus dieser Bestimmung sei abzuleiten, daß er mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes seine religionsgenossenschaftliche Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde Wien verloren habe. Ungeachtet dieses Umstandes aber habe er das israelitische Religionsbekenntnis weiterhin beibehalten. Er habe dieses auch durch den Nichtbeitritt zu einer israelitische Religionsvereinigung in den USA verloren, da der "Wechsel" des Religionsbekenntnisses nur durch ein positives Handeln, nicht aber durch eine Unterlassung bewirkt werden könne. Als Israelit sei der Beschwerdeführer mit der Wiederaufnahme seines Wohnsitzes im Sprengel der Israelitischen Kultusgemeinde Wien im Sinne des Paragraph 2, des Israelitengesetzes und des Paragraph 2, der kultusbehördlich genehmigten Statuten der Israelitischen Kultusgemeinde Wien ("Jeder Israelit, der in dem Gebiet der Bundesländer Wien oder Niederösterreich oder der politischen Bezirke Oberpullendorf oder Mattersburg oder Eisenstadt oder Neusiedl am See des Burgenlandes oder der in diesem Bundesland gelegenen Freistädte Eisenstadt oder Rust seinen ordentlichen Wohnsitz hat, gehört ohne Rücksicht auf seine Staatsbürgerschaft der Wiener Kultusgemeinde an", veröffentlicht in dem in Wien erschienenen "Statut der israelitischen Kultusgemeinde Wien nach dem Stande vom 1. Jänner 1962") wieder ohne Zutun Mitglied der Kultusgemeind Wien geworden. Das sei eine Folge des in Österreich herrschenden kultusrechtlichen Grundsatzes der "relativen Zwangsgenossenschaft", wonach keine in Österreich wohnhafte Person einem gesetzlich anerkannten Bekenntnis angehören könne, ohne zugleich Mitglied der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Artikel 15, StGG) zu sein und umgekehrt in Österreich niemand Mitglied einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sein könne, ohne rechtlich Anhänger des betreffenden gesetzlich anerkannten Religionsbekenntnisses zu sein. Auch den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand, zwischen der am 13. März 1938 bestandenen und der heute bestehenden Israelitischen Kultusgemeinde Wien bestehe infolge der Auflösung der Kultusgemeinde während der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich keine rechtliche Kontinuität und er habe sich nach seiner Rückkehr nach Österreich nicht bei der Kultusgemeinde gemeldet, erklärte die belangte Behörde als unerheblich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Israelitischen Kultusgemeinde Wien erstatteten Gegenschriften erwogen:

I.römisch eins.

In ihren Gegenschriften äußerten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei die Auffassung, das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur behauptet habe, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein; nach Art. 133 Z. 1 und Art. 144 B-VG sei daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossen. Zugleich räumte die belangte Behörde jedoch ein, daß der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1952) auch behaupten hätte können, "bei Anwendung des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse, RGBl. Nr. 49/1868, und des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 57/1890, in seinen Rechten ... verletzt" worden zu sein; damit stünde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes außer Frage. Da sich die Beschwerde in ihrem mit "Rechtsausführungen" betitelten Teil in der Tat überhaupt nicht mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten befaßte, forderte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 11. September 1963 den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 8 VwGG 1952 auf, zu den in Rede stehenden Äußerungen in den Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei Stellung zu nehmen. In einer am 23. Oktober 1963 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes, die Berufung auf Art. 130 Abs. 1 B-VG und die Rechtsausführungen der Beschwerde ließen zweifelsfrei erkennen, daß die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 144 B-VG) nicht beabsichtigt gewesen sei. Um den Widerspruch in der Beschwerdeschrift zu beseitigen, erkläre er, daß er sich in seinem Recht auf (richtige) Anwendung des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger und des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft verletzt erachte, wogegen er die Behauptung, in der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 14 StGG und des Art. 63 des Staatsvertrages von Saint Germain verletzt zu sein, nicht mehr aufrechterhalte. Damit erachtet der Verwaltungsgerichtshof den Unzuständigkeitstatbestand des Art. 133 Z. 1 B-VG als nicht verwirklicht und seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde als gegeben.In ihren Gegenschriften äußerten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei die Auffassung, das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur behauptet habe, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein; nach Artikel 133, Ziffer eins und Artikel 144, B-VG sei daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossen. Zugleich räumte die belangte Behörde jedoch ein, daß der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1952) auch behaupten hätte können, "bei Anwendung des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse, RGBl. Nr. 49 aus 1868,, und des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 57 aus 1890,, in seinen Rechten ... verletzt" worden zu sein; damit stünde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes außer Frage. Da sich die Beschwerde in ihrem mit "Rechtsausführungen" betitelten Teil in der Tat überhaupt nicht mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten befaßte, forderte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 11. September 1963 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 36, Absatz 8, VwGG 1952 auf, zu den in Rede stehenden Äußerungen in den Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei Stellung zu nehmen. In einer am 23. Oktober 1963 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes, die Berufung auf Artikel 130, Absatz eins, B-VG und die Rechtsausführungen der Beschwerde ließen zweifelsfrei erkennen, daß die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 144, B-VG) nicht beabsichtigt gewesen sei. Um den Widerspruch in der Beschwerdeschrift zu beseitigen, erkläre er, daß er sich in seinem Recht auf (richtige) Anwendung des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger und des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft verletzt erachte, wogegen er die Behauptung, in der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne des Artikel 14, StGG und des Artikel 63, des Staatsvertrages von Saint Germain verletzt zu sein, nicht mehr aufrechterhalte. Damit erachtet der Verwaltungsgerichtshof den Unzuständigkeitstatbestand des Artikel 133, Ziffer eins, B-VG als nicht verwirklicht und seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde als gegeben.

II.römisch zwei.

Außer Streit steht auch die Zulässigkeit der Erlassung eines kultusbehördlichen Bescheides über das dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in dieser Hinsicht auf sein Erkenntnis vom 25. Februar 1957, Slg. N. F. Nr. 4290/A.

III.römisch drei.

a) Strittig hingegen ist die Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Israelitischen Kultusgemeinde Wien unter den bereits im Verwaltungsverfahren erörterten Gesichtspunkten, nämlich einmal der Emigration des Beschwerdeführers im Jahre 1940 nach den USA und seiner Unterlassung, dort einer israelitischen Religionsvereinigung beizutreten, und zum zweiten des Mangels der rechtlichen Kontinuität zwischen der Israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 13. März 1938 und der von heute.

b) Die israelitische Religionsgesellschaft ist eine anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (vgl. Klecatsky-Weiler: b) Die israelitische Religionsgesellschaft ist eine anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vergleiche , Klecatsky-Weiler:

"Österreichisches Staatskirchenrecht", Wien 1958, S. 22 und 586 ff.). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 7. Jänner 1886, Slg. Nr. 2857, ausgesprochen hat, kommt den Kultusverbänden der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften die Eigenschaft von Korporationen des öffentlichen Rechtes zu (vgl. das bei Klecatsky-Weiler, a.a.O., S. 27, Anmerkung 20 zu Art. 15 StGG., und S. 36, Anmerkung 39, angegebene Schrifttum); jedenfalls sind sie vom Staat anerkannte Personenverbände mit Rechtspersönlichkeit (vgl. Ermacora: "Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte", Wien 1963, S. 408). Die einzige Organisationsform der israelitischen Religionsgesellschaft in Österreich war im Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft (IG), und ist es bis heute geblieben: die Kultusgemeinde. Nach § 1 IG hat der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft die Kultusgemeinde zur Grundlage zu dienen. Aufgabe der Kultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 202 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, X. Session, hieß es: "Im § 1 wird an die Spitze des Gesetzes der Satz gestellt, daß sich die jüdische Religionsgesellschaft in Kultusgemeinden gliedert. Es ist schon oben angedeutet worden, daß es der staatlichen Gesetzgebung fern liegen muß, die Verfassung einer Religionsgesellschaft neu zu gestalten; der Gesetzentwurf hatte somit bei der Feststellung der vom staatlichen Standpunkt sich ergebenden Postulate die jüdische Kultusverfassung in ihrer Grundform als bereits gegeben und feststehend gelten zu lassen. Als Grundlage der Kultusverfassung, ja als einzige Erscheinungsform des religionsgenossenschaftlichen Lebens der Juden ist in Österreich die Gliederung in Kultusgemeinden anzusehen. Ist aber die Gemeinde die ausschließliche Form jüdischer Kultusgemeinschaft, so fällt ihre Aufgabe mit der der Religionsgesellschaft zusammen; in ihren Wirkungskreis gehört alles, was durch die Betätigung des religiösen Lebens nach allen Richtungen derselben geboten erscheint." Nach " § 2 IG umfaßt jede Kultusgemeinde ein örtlich begrenztes Gebiet; in demselben Gebiet kann nur eine Kultusgemeinde bestehen. Jeder Israelite gehört der Kultusgemeinde an, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hiezu besagten die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage: "Aus diesen Erwägungen ergaben sich die im § 2 zusammengefaßten Prinzipien des jüdischen Gemeindewesens: Jede Kultusgemeinde umfaßt ein örtlich begrenztes Gebiet, und zwar umfaßt sie es ausschließlich, sodaß in demselben Gebiet nur eine Kultusgemeinde bestehen kann. Jeder Jude, welcher innerhalb dieses Gebietes seinen Wohnsitz nimmt, wird eben dadurch Mitglied der Gemeinde. Der Gesetzentwurf konnte sich jedoch nicht darauf beschränken, die der Gemeindegliederung zugrunde zu legenden Prinzipien zu sanktionieren; vielmehr mußte, soferne der Zweck des Gesetzes erreicht werden sollte, die Einteilung der Gemeindesprengel durch das Gesetz selbst gesichert werden, um für die Zukunft die Möglichkeit auszuschließen, daß, wie dies bisher der Fall gewesen, ein Teil der Judenschaft außer jedem Gemeindeverband verbleibe. Nachdem die individuelle durch den Wohnsitz begründete Zwangsangehörigkeit angenommen war, konnte es sich nur darum handeln, die Gemeindegliederung auch in territorialer Beziehung durchzuführen, das ist die Einteilung in Kultusgemeindesprengel gesetzlich zu regeln. Dahin zielen die organisatorischen Bestimmungen des § 3." Die Anordnung des § 2 IG, wonach jeder Israelite der Kultusgemeinde angehört, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist also Ausdruck des von der belangten Behörde richtig erkannten staatskirchenrechtlichen Grundsatzes, daß man nicht Anhänger eines gesetzlich anerkannten religiösen Bekenntnisses sein kann, ohne zugleich Mitglied der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Art. 15 StGG) zu sein."Österreichisches Staatskirchenrecht", Wien 1958, S. 22 und 586 ff.). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 7. Jänner 1886, Slg. Nr. 2857, ausgesprochen hat, kommt den Kultusverbänden der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften die Eigenschaft von Korporationen des öffentlichen Rechtes zu vergleiche , das bei Klecatsky-Weiler, a.a.O., S. 27, Anmerkung 20 zu Artikel 15, StGG., und S. 36, Anmerkung 39, angegebene Schrifttum); jedenfalls sind sie vom Staat anerkannte Personenverbände mit Rechtspersönlichkeit vergleiche , Ermacora: "Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte", Wien 1963, S. 408). Die einzige Organisationsform der israelitischen Religionsgesellschaft in Österreich war im Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft (IG), und ist es bis heute geblieben: die Kultusgemeinde. Nach Paragraph eins, IG hat der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft die Kultusgemeinde zur Grundlage zu dienen. Aufgabe der Kultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 202 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch zehn. Session, hieß es: "Im Paragraph eins, wird an die Spitze des Gesetzes der Satz gestellt, daß sich die jüdische Religionsgesellschaft in Kultusgemeinden gliedert. Es ist schon oben angedeutet worden, daß es der staatlichen Gesetzgebung fern liegen muß, die Verfassung einer Religionsgesellschaft neu zu gestalten; der Gesetzentwurf hatte somit bei der Feststellung der vom staatlichen Standpunkt sich ergebenden Postulate die jüdische Kultusverfassung in ihrer Grundform als bereits gegeben und feststehend gelten zu lassen. Als Grundlage der Kultusverfassung, ja als einzige Erscheinungsform des religionsgenossenschaftlichen Lebens der Juden ist in Österreich die Gliederung in Kultusgemeinden anzusehen. Ist aber die Gemeinde die ausschließliche Form jüdischer Kultusgemeinschaft, so fällt ihre Aufgabe mit der der Religionsgesellschaft zusammen; in ihren Wirkungskreis gehört alles, was durch die Betätigung des religiösen Lebens nach allen Richtungen derselben geboten erscheint." Nach " Paragraph 2, IG umfaßt jede Kultusgemeinde ein örtlich begrenztes Gebiet; in demselben Gebiet kann nur eine Kultusgemeinde bestehen. Jeder Israelite gehört der Kultusgemeinde an, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hiezu besagten die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage: "Aus diesen Erwägungen ergaben sich die im Paragraph 2, zusammengefaßten Prinzipien des jüdischen Gemeindewesens: Jede Kultusgemeinde umfaßt ein örtlich begrenztes Gebiet, und zwar umfaßt sie es ausschließlich, sodaß in demselben Gebiet nur eine Kultusgemeinde bestehen kann. Jeder Jude, welcher innerhalb dieses Gebietes seinen Wohnsitz nimmt, wird eben dadurch Mitglied der Gemeinde. Der Gesetzentwurf konnte sich jedoch nicht darauf beschränken, die der Gemeindegliederung zugrunde zu legenden Prinzipien zu sanktionieren; vielmehr mußte, soferne der Zweck des Gesetzes erreicht werden sollte, die Einteilung der Gemeindesprengel durch das Gesetz selbst gesichert werden, um für die Zukunft die Möglichkeit auszuschließen, daß, wie dies bisher der Fall gewesen, ein Teil der Judenschaft außer jedem Gemeindeverband verbleibe. Nachdem die individuelle durch den Wohnsitz begründete Zwangsangehörigkeit angenommen war, konnte es sich nur darum handeln, die Gemeindegliederung auch in territorialer Beziehung durchzuführen, das ist die Einteilung in Kultusgemeindesprengel gesetzlich zu regeln. Dahin zielen die organisatorischen Bestimmungen des Paragraph 3, Die Anordnung des Paragraph 2, IG, wonach jeder Israelite der Kultusgemeinde angehört, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist also Ausdruck des von der belangten Behörde richtig erkannten staatskirchenrechtlichen Grundsatzes, daß man nicht Anhänger eines gesetzlich anerkannten religiösen Bekenntnisses sein kann, ohne zugleich Mitglied der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Artikel 15, StGG) zu sein.

Richtig sagte etwa Köstler (JBl. 1935, S. 357): "die anerkannten Bekenner sind, wenn ich von den bloß geduldeten Religionsgemeinschaften, die noch nicht bestehen, absehe - zugleich Mitglieder einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Religionsgenossenschaften). Man kann nicht Katholik, Protestant, Altkatholik oder Jude sein, ohne der betreffenden Religionsgenossenschaft anzugehören, und gilt auch umgekehrt ohne die Voraussetzung nicht als Bekenner der betreffenden Religion." Da die israelitische Religionsgesellschaft in Österreich aber - wie eben dargelegt -

nur in der Organisationsform der Kultusgemeinde in Erscheinung tritt (vgl. auch dazu Köstler, JBl. 1935, S. 137, Anmerkung 34), kann also Israelit nur eine Person sein, die einer Israelitischen Kultusgemeinde angehört. In diesem Sinn sprach auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1900, Slg. Nr. 15.021/A, aus: "Israelitische Kultusgemeinden sind nach dem Gesetz vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 57, Verbände, denen jeder im territorialen Sprengel einer solchen Gemeinde wohnende Israelit ipso iure angehört." nur in der Organisationsform der Kultusgemeinde in Erscheinung tritt vergleiche , auch dazu Köstler, JBl. 1935, S. 137, Anmerkung 34), kann also Israelit nur eine Person sein, die einer Israelitischen Kultusgemeinde angehört. In diesem Sinn sprach auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1900, Slg. Nr. 15.021/A, aus: "Israelitische Kultusgemeinden sind nach dem Gesetz vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 57, Verbände, denen jeder im territorialen Sprengel einer solchen Gemeinde wohnende Israelit ipso iure angehört."

Köstler hat aber weiter mit Recht darauf aufmerksam gemacht (JBl. 1935, S 358), daß es vereinzelte Fälle gibt, in denen das Bekenntnis und die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht zusammenfallen. Als ein Hauptausnahmefall hat Köstler den Fall der Auswanderung angeführt. Er sagte treffend: "Gerade der Hauptfall des Auseinandergehens von Glaubens- und Kirchenzugehörigkeit scheint in der Wissenschaft und in der Rechtsprechung bisher ganz übersehen worden zu sein. Es ist der der Auswanderung. Die Religionsgenossenschaft umfaßt alle Bekenner desselben anerkannten Glaubens, die in Österreich wohnen, gleichgültig, ob sie In- oder Ausländer sind. Jeder Religionsgenossenschafter hat einer Religionsgemeinde anzugehören, die sich nach dem Wohnsitz bestimmt (Anerkennungsgesetz § 8). Alle Gemeinden zusammen bilden die Religionsgenossenschaft, die eine 'privilegierte öffentliche Korporation' darstellt. Wenn das Anerkennungsgesetz, das diese Bestimmungen enthält, auch unmittelbar nur für künftige Religionsgenossenschaften gilt, so ist es doch auf die bestehenden sinngemäß anzuwenden. Wandert daher ein Religionsgenossenschafter aus, d. h. verlegt er seinen Wohnsitz nach dem Auslande, dann scheidet er zugleich auch aus der (österreichischen) Religionsgenossenschaft aus. Er hat daher keine Religionsbeiträge mehr zu bezahlen, er hat kein Wahlrecht mehr in seiner Religionsgenossenschaft, kein Seelsorger ist für ihn mehr zuständig, etwa für die Eheschließung und deren Eintragung usw. Er bleibt aber Religionsgenosse und österreichischer Staatsbürger, nicht aber österreichischer Religionsgenossenschafter. Ob und wie er der ausländischen Religionsgenossenschaft desselben Glaubens beitritt, bestimmt sich nach ausländischem Recht, ebenso der allfällige Austritt aus der entsprechenden Religionsgenossenschaft des Auslandes. Ein Österreicher kann daher im Ausland nach österreichischem Recht nur seiner Glaubenszugehörigkeit, nicht auch seiner Kirchenzugehörigkeit gemäß als Katholik, Protestant, usw. beurteilt werden. Umgekehrt kann aber auch ein Ausländer, wenn er auch einer dort anerkannten Religionsgenossenschaft angehört (z.B. Anglikaner), bei seiner Verlegung des Wohnsitzes nach dem Inlande, wenn es seine entsprechende Religionsgenossenschaft hier nicht gibt, nur als 'konfessionslos', d. h. als Dissident gelten."Köstler hat aber weiter mit Recht darauf aufmerksam gemacht (JBl. 1935, S 358), daß es vereinzelte Fälle gibt, in denen das Bekenntnis und die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht zusammenfallen. Als ein Hauptausnahmefall hat Köstler den Fall der Auswanderung angeführt. Er sagte treffend: "Gerade der Hauptfall des Auseinandergehens von Glaubens- und Kirchenzugehörigkeit scheint in der Wissenschaft und in der Rechtsprechung bisher ganz übersehen worden zu sein. Es ist der der Auswanderung. Die Religionsgenossenschaft umfaßt alle Bekenner desselben anerkannten Glaubens, die in Österreich wohnen, gleichgültig, ob sie In- oder Ausländer sind. Jeder Religionsgenossenschafter hat einer Religionsgemeinde anzugehören, die sich nach dem Wohnsitz bestimmt (Anerkennungsgesetz Paragraph 8,). Alle Gemeinden zusammen bilden die Religionsgenossenschaft, die eine 'privilegierte öffentliche Korporation' darstellt. Wenn das Anerkennungsgesetz, das diese Bestimmungen enthält, auch unmittelbar nur für künftige Religionsgenossenschaften gilt, so ist es doch auf die bestehenden sinngemäß anzuwenden. Wandert daher ein Religionsgenossenschafter aus, d. h. verlegt er seinen Wohnsitz nach dem Auslande, dann scheidet er zugleich auch aus der (österreichischen) Religionsgenossenschaft aus. Er hat daher keine Religionsbeiträge mehr zu bezahlen, er hat kein Wahlrecht mehr in seiner Religionsgenossenschaft, kein Seelsorger ist für ihn mehr zuständig, etwa für die Eheschließung und deren Eintragung usw. Er bleibt aber Religionsgenosse und österreichischer Staatsbürger, nicht aber österreichischer Religionsgenossenschafter. Ob und wie er der ausländischen Religionsgenossenschaft desselben Glaubens beitritt, bestimmt sich nach ausländischem Recht, ebenso der allfällige Austritt aus der entsprechenden Religionsgenossenschaft des Auslandes. Ein Österreicher kann daher im Ausland nach österreichischem Recht nur seiner Glaubenszugehörigkeit, nicht auch seiner Kirchenzugehörigkeit gemäß als Katholik, Protestant, usw. beurteilt werden. Umgekehrt kann aber auch ein Ausländer, wenn er auch einer dort anerkannten Religionsgenossenschaft angehört (z.B. Anglikaner), bei seiner Verlegung des Wohnsitzes nach dem Inlande, wenn es seine entsprechende Religionsgenossenschaft hier nicht gibt, nur als 'konfessionslos', d. h. als Dissident gelten."

c) Wie bereits festgestellt, steht im vorliegenden Beschwerdefall außer Streit, daß der Beschwerdeführer durch seine Auswanderung im Jahre 1940 seine Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde Wien verloren hat. Strittig hingegen ist zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer die Frage, ob der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs, nämlich in den USA, sein israelitisches Religionsbekenntnis verloren hat. Der Beschwerdeführer hat dies - wie schon erwähnt - unter Hinweis auf seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in den USA bestehenden israelitischen Religionsverbänden, insbesondere auf seine Unterlassung, solchen Religionsverbänden beizutreten, behauptet. Die belangte Behörde hingegen vermeinte, den Verlust des israelitischen Religionsbekenntnisses in den USA nur zufolge eines positiven Handelns des Beschwerdeführers annehmen zu dürfen. Scheinbar verkannte die belangte Behörde hiebei nicht, daß ihre Auffassung durch die Vorschrift des Art. 6 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868 nicht zu decken ist. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nämlich ausdrücklich zugestanden, daß dieses Gesetz "nicht über die österreichischen Staatsgrenzen derart hinauswirken kann, daß im Ausland die Aufgabe eines in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsbekenntnisses nach der Formvorschrift des Art. 6 des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse vollzogen werden müßte, damit jene Änderung in Österreich rechtliche Anerkennung findet. Der Bekenntniswechsel von Personen mit dem Wohnsitz im Ausland wird sich in der Regel formlos vollziehen können. Das muß unbestrittenermaßen für im Ausland wohnende Ausländer und auch für dort wohnhafte Staatenlose gelten, sofern das Staatskirchenrecht ihres Aufenthaltsstaates keine gesetzlichen Formvorschriften für den Religionswechsel aufstellt". Dann fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich fort: c) Wie bereits festgestellt, steht im vorliegenden Beschwerdefall außer Streit, daß der Beschwerdeführer durch seine Auswanderung im Jahre 1940 seine Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde Wien verloren hat. Strittig hingegen ist zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer die Frage, ob der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs, nämlich in den USA, sein israelitisches Religionsbekenntnis verloren hat. Der Beschwerdeführer hat dies - wie schon erwähnt - unter Hinweis auf seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in den USA bestehenden israelitischen Religionsverbänden, insbesondere auf seine Unterlassung, solchen Religionsverbänden beizutreten, behauptet. Die belangte Behörde hingegen vermeinte, den Verlust des israelitischen Religionsbekenntnisses in den USA nur zufolge eines positiven Handelns des Beschwerdeführers annehmen zu dürfen. Scheinbar verkannte die belangte Behörde hiebei nicht, daß ihre Auffassung durch die Vorschrift des Artikel 6, des Gesetzes RGBl. Nr. 49 aus 1868, nicht zu decken ist. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nämlich ausdrücklich zugestanden, daß dieses Gesetz "nicht über die österreichischen Staatsgrenzen derart hinauswirken kann, daß im Ausland die Aufgabe eines in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsbekenntnisses nach der Formvorschrift des Artikel 6, des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse vollzogen werden müßte, damit jene Änderung in Österreich rechtliche Anerkennung findet. Der Bekenntniswechsel von Personen mit dem Wohnsitz im Ausland wird sich in der Regel formlos vollziehen können. Das muß unbestrittenermaßen für im Ausland wohnende Ausländer und auch für dort wohnhafte Staatenlose gelten, sofern das Staatskirchenrecht ihres Aufenthaltsstaates keine gesetzlichen Formvorschriften für den Religionswechsel aufstellt". Dann fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich fort:

"Gewisse - hier nicht in Betracht kommende - Einschränkungen könnte dieser Grundsatz für im Ausland wohnhafte österreichische Staatsbürger in Friedenszeiten bei Bestand diplomatischer Beziehungen und Verbindungsmöglichkeit zum Heimatstaat erleiden."

Daraus muß geschlossen werden, daß die belangte Behörde zugleich richtig erkannt hat, daß auch die Aufgabe des Religionsbekenntnisses durch einen Österreicher im Ausland grundsätzlich nicht nach Art. 6 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868, sondern eben nach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht zu beurteilen ist. Denn nur bei dieser Annahme erscheint es sinnvoll von den "gewissen - hier nicht in Betracht kommenden - Einschränkungen dieses Grundsatzes für im Ausland wohnhafte österreichische Staatsbürger in Friedenszeiten bei Bestand diplomatischer Beziehungen und Verbindungsmöglichkeit zum Heimatstaat" zu sprechen. Welche Einschränkungen das im übrigen sein sollen, sagt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht, doch spielen sie ja auch nach Annahme der belangten Behörde im Beschwerdefall keine Rolle. Was aber den eben gekennzeichneten Grundsatz anlangt, so wurde dieser auch schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. März 1912, "Sammlung von zivilrechtlichen Entscheidungen des k. k. OGH.", N. F., Bd. XV, Nr. 5823, ausgesprochen. Darin heißt es: "... daß aber im übrigen die Ausländer in bezug auf die Austrittserklärung an die Bestimmungen des österreichischen Gesetzes gebunden seien, weil diese nur Formalbestimmungen enthalten, denen auch Fremde nach dem Grundsatze locus regit actum unterworfen erscheinen. Natürlich muß dasselbe umgekehrt von Österreichern, die im Ausland wohnen, gelten. Ein Übertritt eines solchen müßte nur nach den ausländischen Gesetzen erfolgen. Art. 6 des zitierten Gesetzes kann nicht fürs Ausland wirken" (vgl. dazu auch Klecatsky-Weiler a.a.O., S. 85, Anmerkung 16 zu Art. 6 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868).Daraus muß geschlossen werden, daß die belangte Behörde zugleich richtig erkannt hat, daß auch die Aufgabe des Religionsbekenntnisses durch einen Österreicher im Ausland grundsätzlich nicht nach Artikel 6, des Gesetzes RGBl. Nr. 49 aus 1868,, sondern eben nach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht zu beurteilen ist. Denn nur bei dieser Annahme erscheint es sinnvoll von den "gewissen - hier nicht in Betracht kommenden - Einschränkungen dieses Grundsatzes für im Ausland wohnhafte österreichische Staatsbürger in Friedenszeiten bei Bestand diplomatischer Beziehungen und Verbindungsmöglichkeit zum Heimatstaat" zu sprechen. Welche Einschränkungen das im übrigen sein sollen, sagt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht, doch spielen sie ja auch nach Annahme der belangten Behörde im Beschwerdefall keine Rolle. Was aber den eben gekennzeichneten Grundsatz anlangt, so wurde dieser auch schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. März 1912, "Sammlung von zivilrechtlichen Entscheidungen des k. k. OGH.", N. F., Bd. römisch fünfzehn, Nr. 5823, ausgesprochen. Darin heißt es: "... daß aber im übrigen die Ausländer in bezug auf die Austrittserklärung an die Bestimmungen des österreichischen Gesetzes gebunden seien, weil diese nur Formalbestimmungen enthalten, denen auch Fremde nach dem Grundsatze locus regit actum unterworfen erscheinen. Natürlich muß dasselbe umgekehrt von Österreichern, die im Ausland wohnen, gelten. Ein Übertritt eines solchen müßte nur nach den ausländischen Gesetzen erfolgen. Artikel 6, des zitierten Gesetzes kann nicht fürs Ausland wirken" vergleiche , dazu auch Klecatsky-Weiler a.a.O., S. 85, Anmerkung 16 zu Artikel 6, des Gesetzes RGBl. Nr. 49 aus 1868,).

Unverständlich aber ist es, wenn die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen ihren bereits wiedergegebenen richtigen Erkenntnissen doch wieder auf den Art. 6 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868 zurückgreift, indem das Verhalten des Beschwerdeführers im Ausland "für den Bereich des österreichischen Staatskirchenrechtes" dahin beurteilt wird, daß er hiedurch sein israelitisches Religionsbekenntnis nicht aufgegeben habe. Dem Verwaltungsgerichtshof fällt es umso schwerer den Gedankengang der belangten Behörde zu verstehen, als diese ja selbst - wie eben dargelegt - die Aufgabe eines Religionsbekenntnisse eines Ausländers im Ausland, anders als eines Österreichers im Ausland - uneingeschränkt dem ausländischen Recht unterstellt und der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1946 Staatsbürger der USA ist. Die belangte Behörde vermochte der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auf die schon beschriebene Art in den USA sein israelitisches Religionsbekenntnis aufgegeben, keine in den USA geltenden Rechtsnormen entgegenzusetzen, um ihre Annahme von der Notwendigkeit einer positiven Austrittshandlung zu stützen. Hält man sich dazu vor Augen, daß auch nach Annahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer mit seiner Auswanderung aus Österreich aus der Israelitischen Kultusgemeinde als der einzigen Organisationsform der israelitischen Religionsgesellschaft auf österreichischem Staatsgebiet ausgeschieden ist und sein Verhalten im Ausland daher nur unter dem Gesichtswinkel seines inneren Religionsbekenntnisses zu beurteilen ist, so zeigt sich, daß es das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) ist, das zunächst Beachtung erfordert. Ist doch das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit eines jener Grundrechte des einzelnen die im Rechtsstaat den Auslegungsgrundsatz: in dubio pro libertate gebieten. Unter Anwendung dieses Auslegungsgrundsatzes vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall die Darlegungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht als ausreichend zu befinden, um die in Übung der Glaubens- und Gewissensfreiheit abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, er habe in den USA sein israelitisches Religionsbekenntnis aufgegeben zu widerlegen.Unverständlich aber ist es, wenn die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen ihren bereits wiedergegebenen richtigen Erkenntnissen doch wieder auf den Artikel 6, des Gesetzes RGBl. Nr. 49 aus 1868, zurückgreift, indem das Verhalten des Beschwerdeführers im Ausland "für den Bereich des österreichischen Staatskirchenrechtes" dahin beurteilt wird, daß er hiedurch sein israelitisches Religionsbekenntnis nicht aufgegeben habe. Dem Verwaltungsgerichtshof fällt es umso schwerer den Gedankengang der belangten Behörde zu verstehen, als diese ja selbst - wie eben dargelegt - die Aufgabe eines Religionsbekenntnisse eines Ausländers im Ausland, anders als eines Österreichers im Ausland - uneingeschränkt dem ausländischen Recht unterstellt und der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1946 Staatsbürger der USA ist. Die belangte Behörde vermochte der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auf die schon beschriebene Art in den USA sein israelitisches Religionsbekenntnis aufgegeben, keine in den USA geltenden Rechtsnormen entgegenzusetzen, um ihre Annahme von der Notwendigkeit einer positiven Austrittshandlung zu stützen. Hält man sich dazu vor Augen, daß auch nach Annahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer mit seiner Auswanderung aus Österreich aus der Israelitischen Kultusgemeinde als der einzigen Organisationsform der israelitischen Religionsgesellschaft auf österreichischem Staatsgebiet ausgeschieden ist und sein Verhalten im Ausland daher nur unter dem Gesichtswinkel seines inneren Religionsbekenntnisses zu beurteilen ist, so zeigt sich, daß es das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 14, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) ist, das zunächst Beachtung erfordert. Ist doch das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit eines jener Grundrechte des einzelnen die im Rechtsstaat den Auslegungsgrundsatz: in dubio pro libertate gebieten. Unter Anwendung dieses Auslegungsgrundsatzes vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall die Darlegungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht als ausreichend zu befinden, um die in Übung der Glaubens- und Gewissensfreiheit abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, er habe in den USA sein israelitisches Religionsbekenntnis aufgegeben zu widerlegen.

IV.römisch vier.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1962 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auch noch die Frage der rechtlichen Kontinuität zwischen der israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 13. März 1938 und der von heute, zu erörtern war.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1962 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auch noch die Frage der rechtlichen Kontinuität zwischen der israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 13. März 1938 und der von heute, zu erörtern war.

Wien, am 22. Mai 1964

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001111.X00

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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