Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
Der Vorgeführte, der in Verdacht steht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,bei dem zwar keine Person getötet, der Vorgeführte aber allein erheblich verletzt wurde, ist nicht verpflichtet, bei der Untersuchung die Blutabnahme zuzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001839.X01Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016