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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BO Wr 1956 §21;Rechtssatz
Hat der VwGH den Bescheid, mit dem ein Beamter der Stadt Wien von der Verwendungsgruppe 3 in die niedrigere Verwendungsgruppe 4 überstellt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, war der Beamte aber bereits vorher wieder rechtskräftig in die Verwendungsgruppe 3 - wenngleich in eine andere Beamtengruppe - rücküberstellt worden, dann ist der Bestimmung des § 50 VwGG 1952 dadurch voll entsprochen, dass die Behörde dem Beamten die Differenz zwischen den Bezügen der Verwendungsgruppe 3 und Verwendungsgruppe 4 für die Zeit von der Erlassung des beim VwGH angefochtenen Bescheides bis zur Wirksamkeit der Rücküberstellung in die Verwendungsgruppe 3 nachzahlt (Hinweis E 22.2.1962, 916/59).Hat der VwGH den Bescheid, mit dem ein Beamter der Stadt Wien von der Verwendungsgruppe 3 in die niedrigere Verwendungsgruppe 4 überstellt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, war der Beamte aber bereits vorher wieder rechtskräftig in die Verwendungsgruppe 3 - wenngleich in eine andere Beamtengruppe - rücküberstellt worden, dann ist der Bestimmung des Paragraph 50, VwGG 1952 dadurch voll entsprochen, dass die Behörde dem Beamten die Differenz zwischen den Bezügen der Verwendungsgruppe 3 und Verwendungsgruppe 4 für die Zeit von der Erlassung des beim VwGH angefochtenen Bescheides bis zur Wirksamkeit der Rücküberstellung in die Verwendungsgruppe 3 nachzahlt (Hinweis E 22.2.1962, 916/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001824.X01Im RIS seit
06.08.2001