RS Vwgh 1964/5/25 1824/63

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Veröffentlicht am 25.05.1964
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BO Wr 1956 §21;
VwGG §50 Abs1;
  1. VwGG § 50 heute
  2. VwGG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 50 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 50 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Hat der VwGH den Bescheid, mit dem ein Beamter der Stadt Wien von der Verwendungsgruppe 3 in die niedrigere Verwendungsgruppe 4 überstellt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, war der Beamte aber bereits vorher wieder rechtskräftig in die Verwendungsgruppe 3 - wenngleich in eine andere Beamtengruppe - rücküberstellt worden, dann ist der Bestimmung des § 50 VwGG 1952 dadurch voll entsprochen, dass die Behörde dem Beamten die Differenz zwischen den Bezügen der Verwendungsgruppe 3 und Verwendungsgruppe 4 für die Zeit von der Erlassung des beim VwGH angefochtenen Bescheides bis zur Wirksamkeit der Rücküberstellung in die Verwendungsgruppe 3 nachzahlt (Hinweis E 22.2.1962, 916/59).Hat der VwGH den Bescheid, mit dem ein Beamter der Stadt Wien von der Verwendungsgruppe 3 in die niedrigere Verwendungsgruppe 4 überstellt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, war der Beamte aber bereits vorher wieder rechtskräftig in die Verwendungsgruppe 3 - wenngleich in eine andere Beamtengruppe - rücküberstellt worden, dann ist der Bestimmung des Paragraph 50, VwGG 1952 dadurch voll entsprochen, dass die Behörde dem Beamten die Differenz zwischen den Bezügen der Verwendungsgruppe 3 und Verwendungsgruppe 4 für die Zeit von der Erlassung des beim VwGH angefochtenen Bescheides bis zur Wirksamkeit der Rücküberstellung in die Verwendungsgruppe 3 nachzahlt (Hinweis E 22.2.1962, 916/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001824.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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