TE Vfgh Erkenntnis 1984/6/7 A17/83

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Veröffentlicht am 07.06.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
StVO 1960 §100 Abs7
VfGG §41
ZPO §41

Leitsatz

B-VG Art137; Klage auf Rückersatz einer bereits bezahlten Geldstrafe; Klagebegehren auch nach Rückerstattung des Betrages formell aufrecht; keine passive Klagslegitimation; Kostenzuspruch an die beklagte Partei gemäß §41 ZPO

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 956,80 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit der am 26. August 1983 beim VfGH eingelangten, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger vom Bund den Rückersatz eines Betrages von 480 S, den er aufgrund eines mit Berufungsbescheid vom 22. Dezember 1982 bestätigten verwaltungsbehördlichen Straferk. am 24. Feber 1983 bezahlt habe. Der VwGH habe inzwischen den Berufungsbescheid mit Erk. vom 17. Juni 1983, Z 83/02/0034, aufgehoben. Aufgrund des Sachausganges des Verwaltungsverfahrens sei die beklagte Partei (insbesondere) aus dem Titel der Bereicherung zur Rückzahlung des Betrages samt Zinsen und Kosten verpflichtet.

1.2. Der beklagte Bund erstattete eine Gegenschrift, in der er die Sachverhaltsdarstellung der Klage als richtig zugab, jedoch die passive Klagslegitimation des Bundes bestritt. Im vorliegenden Fall handle es sich "offenkundig um eine Angelegenheit des Vollzuges des Landes Wien, nämlich um die Anwendung von Bestimmungen der StVO ...". Er führte weiters aus, daß der eingeklagte Betrag dem Kläger bereits am 5. Oktober 1983 bezahlt worden sei.

1.3. Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 1984 gab der Kläger bekannt, daß die beklagte Partei "in der Zwischenzeit das Kapital, die Zinsen und die bisherigen Klagskosten vollständig bezahlt" habe und gab die Erklärung ab, "daß er nunmehr klaglos gestellt" sei.

2. Über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8812/1980, 8954/1980) - Klage wurde erwogen:

2.1. Der VfGH wertet die vom Kläger am 24. Jänner 1984 abgegebene Erklärung als Zugeständnis, daß eine Klagsforderung des Klägers gegen die beklagte Partei nicht mehr besteht; daran ändert nichts, daß eine Klagsrückziehung nicht vorgenommen wurde.

2.2. Bei dieser Sachlage war das formell aufrecht gebliebene Klagebegehren abzuweisen. Dem Umstand, daß dem Einwand des Mangels der passiven Klagslegitimation gemäß §100 Abs7 StVO Berechtigung zukommt (die Einrede der beklagten Partei, es handle sich um eine Angelegenheit der Vollziehung des Landes, blieb unwidersprochen, sie findet auch in den vorgelegten Verwaltungsakten Deckung) war durch die Kostenentscheidung gemäß §41 ZPO Rechnung zu tragen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines Antrages, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:A17.1983

Dokumentnummer

JFT_10159393_83A00017_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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