Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
Auch bei Vorhandensein von zwei Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung ist in der Regel der (äußere) rechte Fahrstreifen zu benützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001816.X01Im RIS seit
06.08.2001