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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde darf auch wenn die Fahrt mehr als sechs Monate zurückliegt, nicht von vornherein annehmen, daß ein Zeuge nicht in der Lage sei, über die Beschaffenheit einer bestimmten Fahrtstrecke Angaben zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000290.X01Im RIS seit
12.06.2001