RS Vwgh 1964/5/27 0185/64

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Veröffentlicht am 27.05.1964
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y12341;

Rechtssatz

Eine Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern kann (bei Bedachtnahme auf die im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise) nur nach der Verkehrsanschauung getroffen werden.

*

E 27.5.1964, 0185/64 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000185.X02

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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