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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y12341;Rechtssatz
Eine Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern kann (bei Bedachtnahme auf die im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise) nur nach der Verkehrsanschauung getroffen werden.
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E 27.5.1964, 0185/64 #2;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000185.X02Im RIS seit
22.06.2001