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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Ein Erregungszustand rechtfertigt unter Umständen die Annahme einer körperlichen und geistigen Verfassung, bei deren Vorliegen § 58 Abs 1 StVO 1960 das Lenken eines Fahrzeuges verbietet.Ein Erregungszustand rechtfertigt unter Umständen die Annahme einer körperlichen und geistigen Verfassung, bei deren Vorliegen Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 das Lenken eines Fahrzeuges verbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002310.X01Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011