RS Vwgh 1964/6/2 2310/63

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Veröffentlicht am 02.06.1964
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §58 Abs1;
  1. StVO 1960 § 58 heute
  2. StVO 1960 § 58 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 58 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Ein Erregungszustand rechtfertigt unter Umständen die Annahme einer körperlichen und geistigen Verfassung, bei deren Vorliegen § 58 Abs 1 StVO 1960 das Lenken eines Fahrzeuges verbietet.Ein Erregungszustand rechtfertigt unter Umständen die Annahme einer körperlichen und geistigen Verfassung, bei deren Vorliegen Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 das Lenken eines Fahrzeuges verbietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002310.X01

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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