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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Ist eine Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO nicht möglich, weil das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu einer Feststellung des Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber nicht ausreicht, so ist eine Verfolgung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 StVO 1960 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen.Ist eine Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht möglich, weil das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu einer Feststellung des Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber nicht ausreicht, so ist eine Verfolgung wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000290.X01Im RIS seit
12.02.2002