RS Vwgh 1964/6/3 1417/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1964
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Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

y23737;

Rechtssatz

Von einer Gleichartigkeit von Abgaben kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bestimmungen der verglichenen Gesetze im wesentlichen übereinstimmen.

*

E 3.6.1964, 1417/63 #5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001417.X05

Im RIS seit

16.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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